Schiedsstelle der Pflegeversicherung setzt Vereinbarung für neue Qualitätsgrundsätze und Maßstäbe fest

 

Berlin (1. Juni 2011) – Mit der Abschaffung des § 80 SGB XI hatte der Gesetzgeber der Pflegeselbstverwaltung aufgegeben, die alten Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität durch eine neue Vereinbarung nach § 113 SGB XI zu ersetzen. Auf diese Vereinbarung hatten sich der Spitzenverband der Pflegeversicherungen, die Sozialhilfeträger und die Verbände der Pflegeeinrichtungen bereits im vergangenen Jahr weitgehend geeinigt. Trotz umfangreicher Verständigung hatte es noch einige wenige strittige Punkte gegeben, weshalb die Schiedsstelle angerufen wurde.

 

Nunmehr liegt den Vertragspartnern der Schiedsspruch der Schiedsstelle Qualitätssicherung Pflege über die Vereinbarung von Maßstäben und Grundsätzen für die Qualität und die Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Pflege sowie für die Zulassungsvoraussetzung von Sachverständigen und Prüfstellen vor. Der Schiedsspruch tritt zum 1. Juni 2011 in Kraft. Sofern innerhalb von vier Wochen keine Rechtsmittel eingelegt werden, erfolgt anschließend die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Damit sind die neuen Regelungen für alle ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen in Deutschland unmittelbar verbindlich. Prüfstellen und unabhängige Sachverständige, die anerkannte Qualitätsprüfungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz durchführen wollen, müssen die vereinbarten und durch die Schiedsstelle festgesetzten Anforderungen erfüllen. Dann können diese anerkannte Pflegetransparenzprüfungen durchführen und deren Qualitätsprüfergebnisse sind im Rahmen der MDK-Prüfungen (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) zu berücksichtigen.

 

„Endlich liegt die Entscheidung der Schiedsstelle vor und es herrscht Klarheit für die Einrichtungen über die Anforderungen. Das Ergebnis mit einer Mischung aus Einigung strittiger Punkte und Festlegungen durch die Schiedsstelle stellt ein für den bpa ausgewogenes Ergebnis dar“, so Herbert Mauel, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa). „Von besonderer Bedeutung ist, dass in den Maßstäben und Grundsätzen eindeutig festgelegt ist, dass diese für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und die Kostenträger verbindlich sind und auf alle Verträge und beispielsweise Vergütungsvereinbarungen Anwendung finden. Damit ist in den Maßstäben und Grundsätzen klargestellt, dass es eine nicht trennbare Verbindung zwischen geforderter Qualität und der finanzierten Ausstattung gibt“, so Bernd Tews, Geschäftsführer des bpa, abschließend.

 

Die Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 SGB XI finden sich auf der bpa-Homepage (www.bpa.de).

 

 


Quelle: Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa), 01.06.2011 (tB).

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