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Soziotherapie für schwer psychisch Kranke

G-BA erweitert Verordnungsmöglichkeiten

 

Berlin (22. Januar 2015) – Das Spektrum der Diagnosen und der Fähigkeitsstörungen, bei denen die Verordnung einer Soziotherapie in Betracht kommt, wurden mit einer Neufassung der Soziotherapie-Richtlinie erweitert und präzisiert. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin.

 

Dieser sieht auch vor, dass anstelle der bisher vorgesehenen drei künftig maximal fünf Therapieeinheiten zur Motivierung der Patienten zulässig sind, um die gegebenenfalls folgende Soziotherapie zu sichern. Im Hinblick auf eine kontinuierliche Patientenversorgung ist nun zudem eine Berichtspflicht des soziotherapeutischen Leistungserbringers gegenüber dem verordnenden Arzt vorgesehen. Weiterhin haben zukünftig auch psychiatrische Institutsambulanzen beziehungsweise deren Fachärztinnen und Fachärzte die Möglichkeit, Soziotherapie zu verordnen.

 

„Der G-BA reagiert mit der inhaltlichen Weiterentwicklung der Richtlinie auf die bisherigen Schwierigkeiten, Patienten mit Soziotherapie zu erreichen und diese Behandlungsmöglichkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung anzubieten“, sagte Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA, heute in Berlin.

Hintergrund: Soziotherapie

 

Patientinnen und Patienten können wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage sein, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen. Liegt eine solche Fähigkeitsstörung vor, soll mittels Soziotherapie – beispielsweise in Form von Motivierungsarbeit und strukturierenden Trainingsmaßnahmen – versucht werden, psychosoziale Defizite abzubauen und die Patienten in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Leistungen zu akzeptieren und selbständig in Anspruch zu nehmen. Soziotherapie kann verordnet werden, wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diese geboten, aber nicht ausführbar ist. Der G-BA beschließt die Soziotherapie-Richtlinie (ST-RL) nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V zur Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Soziotherapie. Sie regelt Voraussetzungen, Art und Umfang der Versorgung mit Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 37a SGB V sowie Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der verordnenden Ärzte mit den Erbringern der soziotherapeutischen Leistung.

 

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Beschlusstext und Tragende Gründe werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

 

 


Quelle: Der Gemeinsame Bundesausschuss, 22.01.2015 (tB).

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