GESUNDHEITSPOLITIK
AWARDS
Forschergeist gefragt: 14. Novartis Oppenheim-Förderpreis für MS-Forschung ausgelobt
FernstudiumCheck Award: Deutschlands beliebteste Fernhochschule bleibt die SRH Fernhochschule
Vergabe der Wissenschaftspreise der Deutschen Hochdruckliga und der Deutschen Hypertoniestiftung
Den Patientenwillen auf der Intensivstation im Blick: Dr. Anna-Henrikje Seidlein…
Wissenschaft mit Auszeichnung: Herausragende Nachwuchsforscher auf der Jahrestagung der Deutschen…
VERANSTALTUNGEN
Wichtigster Kongress für Lungen- und Beatmungsmedizin ist erfolgreich gestartet
Virtuelle DGHO-Frühjahrstagungsreihe am 22.03. / 29.03. / 26.04.2023: Herausforderungen in…
Pneumologie-Kongress vom 29. März bis 1. April im Congress Center…
Die Hot Topics der Hirnforschung auf dem DGKN-Kongress für Klinische…
Deutscher Schmerz- und Palliativtag 2023 startet am 14.3.
DOC-CHECK LOGIN
Strafrechtler kritisiert Gesetzentwurf
Korruption im Gesundheitswesen
Leipzig (27. Mai 2015) – Der Leipziger Strafrechtler Prof. Dr. Hendrik Schneider sieht beim Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen erheblichen Änderungsbedarf. In einem Rechtsgutachten zum Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums stellt Schneider Verstöße gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot und gegen die Rechtseinheit fest, da Heilberufe in den Ländern unterschiedliche Berufsausübungspflichten haben. Auch zwischen den Heilberufen mit staatlicher Ausbildung können die Pflichten divergieren. Zudem könnte die Ärzteschaft zukünftig per Berufsordnung festlegen, welches Verhalten strafbar ist und welches nicht. Deshalb empfiehlt Schneider die Streichung der 2. Tatbestandsalternative „der Verletzung von Berufsausübungspflichten“.
Die Berufsausübungspflichten sind nicht für alle Heilberufe in Form von Berufsordnungen einheitlich geregelt, zusätzlich differieren die bestehenden Berufsordnungen je nach Heilberuf und beispielsweise innerhalb der Heilberufe (Ärzte) nach Bundesland. Somit würde kein bundeseinheitlicher, für alle Heilberufsgruppen einheitlicher Straftatbestand geschaffen.
Zudem werden die Berufsordnungen durch die Kammern der jeweiligen Berufsgruppen, wie beispielsweise bei den Ärzten, festgelegt, die so in der Lage wären, durch Änderungen der Berufsordnungen für ihre jeweilige Heilberufsgruppe den Straftatbestand nach eigenen Vorstellungen zu gestalten. Darüber hinaus existieren für die jeweiligen Berufe weitere Berufsausübungspflichten, die nicht in der Berufsordnung normiert sind. Dies führt im Ergebnis dazu, dass der vom Bundesjustizministerium vorgelegte Gesetzentwurf schwerwiegende Bestimmtheitsdefizite aufweist, indem für die betroffenen Berufsgruppen insbesondere im Zusammenhang mit den Verletzungen von Berufsausübungspflichten, nicht klar erkennbar ist, wann sie diese verletzen und somit eine Straftat begehen.
Weiterhin wird mit dem Gesetzentwurf in mehrfacher Hinsicht der Gleichheitsgrundsatz verletzt, nämlich:
-
durch eine Beschränkung des selektiven Sonderstrafrechts auf Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung, so dass nicht alle Heilberufe in das selektive Sonderstrafrecht einbezogen werden und
-
durch eine ungerechtfertigte Privilegierung anderer Angehöriger freier Berufe, bei denen gleiches Handeln nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen würde.
Die geplante Regelung in Form des § 299a StGB schließt nicht nur die Lücke, die durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs aufgezeigt wurde, dass niedergelassene Vertragsärzte bislang nicht in den Anwendungsbereich der Korruptionsdelikte einbezogen sind. Der gegenwärtige Entwurf für eine Regelung zum § 299a StGB geht weit darüber hinaus und schafft unberechenbares Strafrecht.
Zusätzlich erscheint der Entwurf aus rechtspolitischem Blickwinkel so, dass erwünschte, sozialrechtlich vorgegebene Kooperationen unter strafrechtlichen Generalverdacht gestellt werden und eine Missbrauchsanfälligkeit, insbesondere des vorgesehenen Strafantragsrechts, der Gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Auch hier sieht Prof. Dr. Schneider Klarstellungsbedarf, damit Kooperationen ohne belegbare Unrechtsvereinbarung nicht unter den Vorteilsbegriff fallen und das Strafantragsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherungen sollte überdacht werden.
-
Der genaue Wortlaut des Gutachtens, der auch einen Überblick über die publizierten Stimmen der juristischen Literatur enthält, finden Sie unter folgendem Link: www.krim.jura.uni-leipzig.de/resources/Gutachten_Schneider_299a-StGB.pdf
Quelle: Universität Leipzig, 27.05.2015 (tB).