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Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN)

Unklare Gesetzeslage nach BGH-Urteil: Zunahme von körperlichen Zwangsmaßnahmen befürchtet

 

Berlin (18. Juli 2012) – Der aktuelle Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 17.07.12 zeigt das Dilemma, welches der Gesetzgeber verursacht hat. Ärztinnen und Ärzte stehen somit im Arbeitsalltag vor einer rechtlich widersprüchlichen Situation: Patienten mit einer schweren psychiatrischen Erkrankung ohne Zustimmung nicht medikamentös behandeln zu dürfen, damit jedoch gleichzeitig unterlassene Hilfeleistung zu vollziehen. Patienten in einem ernsthaften psychischen Risikozustand oft ohne Einschätzungsmöglichkeit ihrer eigenen Situation können somit nicht mehr behandelt werden. Es besteht dringender Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers.

 

Der u.a. für das Betreuungsrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH hat in zwei Verfahren entschieden, dass es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung fehlt.

 

„Die DGGPN begrüßt diese BGH-Entscheidungen im Grundsatz, da sie die Selbstbestimmung und die Autonomie der Patienten stärkt. Allerdings muss jetzt der Gesetzgeber dringend handeln und die seitens des BGH eingeforderten gesetzlichen Grundlagen für eine Patienten orientierte Behandlung gerade auch der schwer kranken Patienten zu schaffen,“ so der Präsident der DGPPN Prof. Dr. med. Peter Falkai. “Geschieht dies nicht, steht zu befürchten, dass sich die nun fehlende medikamentöse Behandlung in einer deutlichen Zunahme anderer Zwangsmaßnahmen wie beispielsweise geschlossenen Unterbringungen, Separierungen, mechanischen Fixierungen oder gravierenden selbstschädigenden Verhaltensweisen äußern wird.“

 

In seiner Entscheidung vom März 2011 hat das Bundesverfassungsgericht die Patientenrechte gestärkt und eine medikamentöse Behandlung ohne Einverständnis des Patienten an hohe rechtliche Hürden geknüpft. Die DGGPN hat diese Entscheidung im Grundsatz begrüßt, da sie die Selbstbestimmung und die Autonomie der Patienten stärkt. Allerdings warnte die DGGPN auch vor den Konsequenzen der rigorosen und keine Übergangsfrist einräumenden Entscheidung (Stellungnahme vom 16.01.2012). Die Entscheidung, die anlässlich der medikamentösen Behandlung eines Patienten aus dem Maßregelvollzug getroffen wurde, hat nun die Regelversorgung einer Vielzahl psychiatrischer Patienten erreicht.

 

Weitere Informationen finden sich auf der Homepage der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde unter www.dgppn.de.

 

 

Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN)

Wurde 1842 gegründet und zählt heute mehr als 6.300 Mitglieder. Sie ist einer der größten und ältesten wissenschaftliche Vereinigung von Ärzten und Wissenschaftlern in Deutschland. Getragen von der Vision einer Gesellschaft, in der Menschen mit psychischen Erkrankungen unbehelligt von Vorurteilen leben können und die für sie ihnen notwendige Hilfe erhalten.

 

 

Hintergrund

 

Patienten mit einer psychischen Störung kann auf Grundlage des Betreuungsgesetzes ein Betreuer an die Seite gestellt werden, der sie dabei unterstützt, ihre Interessen wahrzunehmen. Der Betreuer wird durch das Betreuungsgericht zum Betreuer bestimmt. Zu den gerichtlich auferlegten Aufgaben des Betreuers kann es auch gehören, den betroffenen Patienten einer medikamentösen Behandlung ohne dessen Willen zuzuführen. Diese Behandlung muss durch das Betreuungsgericht gesondert genehmigt werden.


Eine medikamentöse Zwangsbehandlung auf Grundlage des Betreuungsgesetzes kann nur bei Selbstgefährdung des Patienten genehmigt werden. Solche Behandlungen auf Grundlage des Betreuungsgesetzes ohne den Willen des Patienten ermöglichen es, in einer Vielzahl von Fällen, Patienten aus einer geschlossenen akutpsychiatrischen Behandlung in eine betreute oder gar in eine selbständige Wohnform zu überführen und ihnen so eine weitreichend autonome Lebensgestaltung zu ermöglichen. Ohne den Schutz dieser sich bei den betroffenen Patienten als hilfreich bewährten Behandlungen, wird in vielen Fällen die Voraussetzung dieses etablierten sozialen Gefüges gefährdet.

 

Am 23.03.2011 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass eine medikamentöse Behandlung ohne Einverständnis des Patienten gegen das Grundgesetz verstoße, da es hierfür bislang keine hinreichende gesetzliche Grundlage gibt. Zwar könne es unter Abwägung anderer Rechtsgüter geboten sein, eine medikamentöse Behandlung auch ohne oder sogar gegen den Willen des Betroffenen befristet durchzuführen, um dessen Einwilligungsfähigkeit und sein Einverständnis mit der Behandlung herzustellen, dies wurde allerdings an konkrete rechtliche Voraussetzungen geknüpft, die ausweislich der damaligen Entscheidung zumindest nicht im Maßregelvollzugsgesetz Rheinland-Pfalz erfüllt waren. Von dieser Entscheidung des höchsten Gerichtes ist eine Vielzahl weiterer Gesetze betroffen. Neben den Maßregelvollzugsgesetzen sind auch manche Unterbringungsgesetze berührt, da sie keine hinreichende rechtliche Grundlage für eine medikamentöse Behandlung ohne Einverständnis des betroffenen Patienten bieten. In der Konsequenz entschied nun der Bundesgerichtshof, dass auch auf Grundlage des Betreuungsrechts eine medikamentöse Behandlung ohne das Einverständnis des Betroffenen nicht zulässig sei und untersagte nun auch die medikamentöse Behandlung auf Grundlage des Betreuungsgesetzes ohne die Zustimmung des betroffenen Patienten.

 

Die DGPPN hat im Januar 2012 in einer Stellungnahme auf die Problematik hingewiesen. Die Stellungnahme ist zu finden unter:

 

http://www.dgppn.de/publikationen/stellungnahmen/detailansicht/browse/1/article/141/zum-urteil-d-1.html  


 

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN), 18.07.2012 (tB).

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