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Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Regelungen zur Sterbehilfe bleiben in Deutschland unangetastet
Berlin (19. Juli 2012) – Zu dem heutigen Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über die Zulässigkeit von Sterbehilfe erklärt der Präsident der Bundesärztekammer, Dr. Frank Ulrich Montgomery: „Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nicht in der Sache entschieden, ob ein tödliches Medikament zum Zwecke der Selbsttötung verschrieben werden darf, sondern den Fall Koch unter primär verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Die Richter haben dem Kläger zugestanden, dass aufgrund seiner besonderen Fallkonstellation eine direkte Betroffenheit nach Artikel 8 vorliegt; die deutschen Gerichte hätten seine Beschwerde in der Sache prüfen müssen.
Wir begrüßen, dass der Gerichtshof die in Deutschland gültigen Regelungen zum assistierten Suizid, insbesondere auch die Regelungen der (Muster-) Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte, unangetastet lässt und dass er explizit auf die Regelungen in anderen europäischen Ländern hinweist. Nach einer rechtsvergleichenden Untersuchung des Gerichts ist es in nur vier der 42 untersuchten Staaten erlaubt, Patienten ein tödliches Medikament zum Zwecke der Selbsttötung zu verschreiben. Die Rechtslage in Deutschland ist somit der in den allermeisten europäischen Ländern vergleichbar.“
Quelle: Bundesärztekammer , 19.07.2012 (tB).