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Urteil: Krankenkasse muss Kosten für häusliche Krankenpflege uneingeschränkt übernehmen
Erfolgreiches Musterverfahren des bpa zur Versorgung von Patienten mit einem suprabubischen Katheter
Berlin/Hannover (23. März 2009) – Erneut entschied ein Gericht, dass die Krankenkasse die ärztlich verordnete, dringend notwendige häusliche Krankenpflege zu unrecht abgelehnt hatte. In dem vorliegenden Fall war ein krankheitsbedingt schwer benachteiligter Patient gezwungen, die ihm zustehenden Leistungen beim Sozialgericht Lüneburg einzuklagen. Der Patient war, zum Zweck der künstlichen Abführung, auf die Versorgung eines suprapubischen Katheters angewiesen. Hierzu wird ein Schlauchsystem oberhalb des Schambeins durch die Bauchdecke gelegt. Trotz der eindeutigen Rechtslage hatte sich die Krankenkasse geweigert, die Kosten hierfür zu übernehmen. Das Gericht gab dem klagenden Patienten Recht; das Urteil ist nunmehr rechtskräftig: Die ärztlich verordnete Versorgung eines suprapubischen Katheters ist eine Leistung der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGB V, auch dann, wenn keine frische Wunde oder entzündliche Veränderung der Austrittsstelle des Schlauches vorliegt. Die hierfür anfallenden Kosten müssen daher von der Krankenkasse, in dem Fall der AOK Niedersachsen, getragen werden.
„Mit dem Urteil ist das Gericht unserer Position vollumfänglich gefolgt und hat die Krankenkasse zur uneingeschränkten Kostenübernahme für die medizinisch notwendige Behandlung ihres Versicherten verurteilt“, so Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa). Das Urteil habe eine „Signalwirkung für viele weitere Klageverfahren von Versicherten, denen aufgrund ihrer schweren Krankheit vom Arzt häusliche Krankenpflege verordnet wurde“.
Im Rahmen eines Musterverfahrens hatte der bpa den Versicherten unterstützt, dessen Versorgung mit häuslicher Krankenpflege durch einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt wird. Die Krankenkasse hatte sich geweigert, die Kosten zu übernehmen, obwohl die Versorgung eines suprapubischen Katheters im Leistungsverzeichnis der Richtlinie Häusliche Krankenpflege ausdrücklich in Form des Verbandswechsels genannt ist. Sie hatte sich hierbei auch auf ein Gutachten Medizinischer Dienste der Krankenversicherung (MDK) berufen. Eine behandlungspflegerische Maßnahme sollte danach nur bei einer frischen Wunde nach dem Anlegen des Katheters oder bei einer entzündlichen Veränderung der Austrittsstelle vorliegen; in allen anderen Fällen sollte es sich um eine Leistung der Grundpflege handeln, deren Kosten nicht von der Krankenkasse zu übernehmen seien.
Das Gericht stellte abschließend klar: Die Versorgung des suprapubischen Katheters ist eine uneingeschränkte Leistung der Behandlungspflege. Sie umfasst den Verbandswechsel der Katheteraustrittsstelle einschließlich Pflasterverband und Reinigung des Katheters, Desinfektion der Wunde, ggf. Wundversorgung und Anwendung ärztlich verordneter Medikamente. „Wir hoffen sehr, dass die AOK das klare Urteil zum Anlass nimmt, um in den vielen weiteren Klageverfahren die berechtigten Ansprüche ihrer Versicherten endlich anzuerkennen“, so Henning Kühne, Landesgeschäftsstellenleiter des bpa in Niedersachsen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) vom 23.03.2009.