Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hält an MDK als unverzichtbares Element fest

 

Berlin (7. September 2011) – Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes fordert die Politik auf, von einer Zerschlagung des bestehenden Systems der Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) abzusehen. Die Arbeit der MDK ist von Versicherten und Leistungserbringern sowie Kranken- und Pflegekassen anerkannt. Die MDK sind als organisatorisch eigenständige, medizinisch unabhängige und selbstverwaltete Arbeitsgemeinschaften der gesetzlichen Krankenversicherung unverzichtbar.

 

Die fachliche Unabhängigkeit der MDK ist gewährleistet. Begutachtungen und Qualitätsprüfungen der MDK beruhen auf der Grundlage der vom BMG genehmigten und für alle MDK sowie Kranken- und Pflegekassen rechtsverbindlichen Richtlinien. Versicherte brauchen die Sicherheit, dass nach einheitlichen Kriterien die Leistungsvoraussetzungen festgestellt werden.

 

Die Einheitlichkeit der Leistungsbewertung wird heute durch die MDK sichergestellt. Die Empfehlungen der MDK liegen den Leistungsentscheidungen der Kranken- und Pflegekassen zugrunde. Die Begutachtungen und Qualitätsprüfungen müssen daher auch zukünftig bundesweit einheitlich und qualitätsgesichert erfolgen. Darauf sind Kranken- und Pflegekassen sowie Versicherte und Leistungserbringer angewiesen. Versicherte müssen sich darauf verlassen können, dass die Pflegestufenzuordnung unabhängig, einheitlich und qualitätsgesichert erfolgt. Eine Diskussion über eine neue Organisationsform der MDK ist überflüssig.

 

 

Fakten zur Arbeit der MDK

 

  • Seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 haben die MDK über 20 Mio. Pflegebegutachtungen durchgeführt, in den letzten Jahren mit steigender Tendenz. Allein im Jahr 2010 hat der MDK 1,5 Mio. Antragsteller begutachtet und eine Empfehlung zur Pflegeeinstufung abgegeben. Damit erfüllen die MDK ihren Auftrag im Rahmen einer objektiven und qualitätsgesicherten Leistungsgewährung. Dies zeigen auch die Ergebnisse der Qualitätssicherung. Darüber hinaus sind die Gutachter der MDK bei der Wahrnehmung der medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen (§ 275 Abs. 5 SGB V).
  • Seit 1997 führen die MDK Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen durch. Bis zum Inkrafttreten des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes haben die MDK bereits 37.000 Prüfungen durchgeführt. Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz wurde ein neuer Schub der Qualität in der Pflege ausgelöst. In knapp 2 ½ Jahren haben die MDK fast 25.000 Qualitätsprüfungen durchgeführt. Durch fachkompetente Prüfungen und Beratungen leistet der MDK seinen Beitrag zum Schutz der Pflegebedürftigen und zur Verbesserung der Pflegequalität.

 

 


Quelle: des GKV-Spitzenverband, 07.09.2011 (tB)

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