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Zwangsbehandlungen
Bundesverfassungsgericht zwingt Ärzte zu unterlassener Hilfeleistung
Berlin (17. Januar 2012) – Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) warnt vor den Konsequenzen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23.03.2011 zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug. Die Rigorosität des Gesetzes zwingt Ärzte zu unterlassener Hilfeleistung und verhindert unterstützende Hilfsangebote für Menschen mit Eigen- oder Fremdgefährdung.
Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Beschluss vom 23.03.2011 (2 BvR 882/09) die Zwangsbehandlung mit Antipsychotika bei behandlungsunwilligen, krankheitsuneinsichtigen Patienten im psychiatrischen Maßregelvollzug als schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bewertet und im Einzelfall an strengste Anforderungen geknüpft.
Aus psychiatrischer Sicht ist die Stärkung des Patientenwillens und der Patientenautonomie zu begrüßen. Die selbstbestimmte Einsicht in die Notwendigkeit einer Behandlung ist eine wesentliche Grundlage des Erfolgs einer jeden sachgerechten, den Patienten einbeziehenden und auf seine Mitwirkung bauenden Behandlung. Allerdings birgt die Rigorosität des Verbots der Behandlung ohne und auch gegen den Willen des Betroffenen aber in dessen bestverstandenem Interesse gravierende Konsequenzen, zwingt die Helfenden ihren Patienten erfolgversprechende Hilfe vorzuenthalten und überantwortet psychisch Kranke einem eigengesetzlich verlaufenden Schicksal. Damit werden sinnvolle Hilfsangebote nicht mehr nutzbar, das Unterlassen von Hilfeleistungen zur ärztlichen Aufgabe, die „freie“ Willensentscheidung psychisch Kranker zynisch zur Legitimation der langfristigen Verwahrung.
Die weitaus überwiegende Mehrzahl psychiatrischer Patienten wirkt an ihrer Behandlung konstruktiv mit. Zwangsbehandlungen sind seltene Ausnahmen bei der psychiatrischen Behandlung. Behandlungen ohne den Willen des Patienten sind aber dann bedeutsam und hilfreich, wenn Menschen auf Grund ihrer psychischen Störung für sich oder andere gefährlich werden.
Im Interesse von Patienten wie Ärzten und Therapeuten fordert die DGPPN daher
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eine eindeutige gesetzliche Grundlage für eine Behandlung, die dann erforderlich wird, wenn ein Patient infolge einer psychischen Störung eigen- oder fremdgefährdend ist und aufgrund mangelnder Einsicht einer wirksamen Behandlung und deren Fortführung zur Aufrechterhaltung des Behandlungserfolgs nicht zustimmen kann,
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dass auch behandlungsbedürftige, jedoch auf Grund fehlender gesetzlicher Grundlage nicht behandelbare Menschen mit psychischen Störungen, die nur gesichert werden müssen, aus der ärztlichen Verantwortung zu entlassen und die JVAs zu überstellen sind, bis eine Behandlungsoption entsteht.
Die Stellungnahme lesen Sie unter:
http://www.dgppn.de/publikationen/stellungnahmen/detailansicht/article/141/zum-urteil-d-1.html
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN), 17.01.2012 (tB).