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Ethische Aspekte der Organtransplantation
Karl Kardinal Lehmann, Bischof von Mainz
Göttingen (28. September 2009) – „Die Organverpflanzung entspricht dem sittlichen Gesetz, wenn die physischen und psychischen Gefahren und Risiken, die der Spender eingeht, den Nutzen, der beim Empfänger zu erwarten ist, entsprechen. Die Organspende nach dem Tod ist eine edle und verdienstvolle Tat, sie soll als Ausdruck großherziger Solidarität gefördert werden. Sie ist sittlich unannehmbar, wenn der Spender oder die für ihn Verantwortlichen nicht ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben. Zudem ist es sittlich unzulässig, die Invalidität oder den Tod eines Menschen direkt herbeizuführen, selbst wenn dadurch der Tod anderer Menschen hinausgezögert würde.“ 1
Mit diesem allgemein zustimmenden Votum der Katholischen Kirche zur Organtransplantation, die den Ausführungen vorangestellt sein sollen, sind natürlich nicht alle Schwierigkeiten schon beantwortet. Das eigentliche ethische Problem bei der Organtransplantation ist die Frage, wann und unter welchen Bedingungen eine Organentnahme beim Toten gestattet ist.
Grundsätzlich ist die Haltung des Lehramtes gegenüber den Möglichkeiten der Transplantationsmedizin positiv. Sie geht vom Kranken und dessen Leiden aus und weiß von daher um den humanen, leidvermindernden Nutzen der Transplantation, die ihren Sinn findet in der umfassenden Sorge um das Heil der Person, in ihrer Fürsorge und im Schutz des Lebens.
Nachdem erste Erklärungen zu diesem Thema schon 1944 von Papst Pius XII. abgegeben wurden, war es konsequent, dass Papst Johannes Paul II. beim Ersten Internationalen Kongress der Gesellschaft für Organverpflanzung am 20. Juni 1991 erklärte: „Wir sollten uns darüber freuen, dass die Medizin in ihrem Dienst am Leben mit der Organverpflanzung eine neue Art und Weise gefunden hat, durch die Erhaltung der Person dieses fundamentalen Gutes der Menschheitsfamilie dienlich zu sein.“2 Die ethische Rechtfertigung geschieht also von den Zielen her, die mit der Transplantation verfolgt werden.
Da es unsittlich wäre und auch vom säkularen Strafrecht geahndet würde, einem noch Lebenden Organe zu entnehmen, die für ihn selbst lebensnotwendig sind, ist die Bestimmung des Todeszeitpunktes von besonderer Bedeutung. Der Streit um die Wertung des „Hirntodes“ hat sehr viele Emotionen geweckt. Im Grunde verdichtet sich hier die Stellungnahme zur Transplantation. Der Streit geht vor allem um die Gleichsetzung von „Hirntod“ und Tod des Menschen. Der Hirntod ist selbstverständlich keine Definition des Todes und er will auch keineswegs die Wirklichkeit des Sterbens und des Todes erschöpfend formulieren. Das Geheimnis des Todes ist viel umfassender und liegt letztlich in einem Bereich jenseits empirischer Feststellungen. Schließlich aber ist der Hirntod auch wieder eng verbunden mit dem Tod des Menschen, denn er ist seine sichere Feststellung; der Hirntod ist ein „reales Zeichen des Todes“. Die Diskussion darüber wird gewiss weitergehen.
Das Geheimnis des Lebens und des Sterbens, der freiwilligen Gabe für andere auch über den eigenen Tod hinaus, entziehen sich stets allzu eindeutigen Definitionen und starren Gleichsetzungen. Dennoch braucht es – gerade für den medizinischen Alltag – tragfähige Handlungsmaximen. Bei deren Definition mitzuwirken, darin sehe ich eine wichtige und unverzichtbare Aufgabe der Kirche auf der Grundlage eines christlichen Menschenbilds.
Anmerkungen
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Katechismus der Katholischen Kirche. Neuübersetzung aufgrund der Editio Typica Latina, München 2003, Nr. 2296 (Übersetzung aufgrund der als Urtext geltenden lateinischen Ausgabe, Vatikan 1997).
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Der Apostolische Stuhl, Ansprachen, Predigten und Botschaften des Papstes. Erklärungen der Kongregationen. Vollständige Dokumentation, Vatikan – Köln 1991, 1189-1191, Zitat: Nr. 1, 1189.
Quelle: Pressekonferenz der Deutschen Gesellschaft für Nephrologie in Göttingen am 28.09.2009 (albersconcept) (tB).