G-BA

Knochendichtemessung künftig bei weiteren Indikationen Kassenleistung

 

Berlin (21. Februar 2013) – Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine Osteodensitometrie (Knochendichtemessung) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen zu können, wurden gelockert. Dies ist Inhalt eines am Donnerstag in Berlin gefassten Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), der zunächst dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt wird und nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft treten kann.

 

Bislang konnte die Osteodensitometrie nur dann zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn Patienten einen Knochenbruch (Fraktur) ohne die normalerweise dafür erforderliche Belastung (adäquates Trauma) erlitten hatten und gleichzeitig ein begründeter Verdacht auf eine Osteoporose bestand. Nach Auswertung aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse ist der G-BA zu dem Ergebnis gekommen, dass die Osteodensitometrie künftig dann zu Lasten der GKV erbracht werden kann, wenn aufgrund konkreter Befunde eine gezielte medikamentöse Behandlungsabsicht besteht. Als ein derartiger Befund gilt zwar weiterhin eine klinisch erkennbare Fraktur ohne adäquates Trauma, beispielsweise eines Wirbelkörpers. Eine solche Konstellation muss jedoch nicht mehr zwingend vorliegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Messung der Knochendichte zum Zweck der Überprüfung der laufenden Therapie wiederholt werden soll.

 

„Diese Erweiterung des Leistungsspektrums der GKV dient der Optimierung ärztlicher Therapieentscheidungen, die für den Behandlungserfolg relevant sind“, sagte Dr. Harald Deisler, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung. „Für betroffene Patientinnen und Patienten bedeutet dies eine erhebliche Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten der Osteoporose.“

 

Osteoporose ist eine Skeletterkrankung mit Verminderung beziehungsweise Verlust der Knochensubstanz, die zum Auftreten von Knochenbrüchen auch ohne die normalerweise dafür erforderliche Belastung führen kann. Besonders häufig tritt die Krankheit im fortgeschrittenen Lebensalter auf. Überdurchschnittlich häufig betroffen von einer Osteoporose sind Frauen nach der letzten Menstruation (Menopause).

 

Der G-BA überprüft neue oder bereits erbrachte vertragsärztliche Methoden daraufhin, ob der Nutzen der Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit – auch im Vergleich zu bereits zu Lasten der GKV erbrachten Methoden – nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung als erwiesen angesehen werden können (§ 135 Abs. 1 SGB V). Das Ergebnis der Überprüfung entscheidet darüber, ob eine Methode ambulant zu Lasten der GKV angewendet werden darf.

 

Der Beschlusstext und eine Erläuterung werden in Kürze auf folgender Seite im Internet veröffentlicht:

 

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/22/

 


 

Quelle:  Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), 21.02.2023 (tB).

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