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DPV
Sturm im Wasserglas
Berlin (16. Juli 2012) – Jüngst wurden kritische Stimmen gegen die am 22. März 2012 in Kraft getretene Heilkunde-Übertragungs-Richtlinie (zu § 63 Abs. 3c SGB V) laut, etwa in der Ärzte Zeitung Online vom 25.06.2012 oder im Hamburger Abendblatt vom 16.05.2012. Diese sind als Meinungen zu sehen, die sicher nicht die Einschätzung einer gesamten Branche widerspiegeln. Die Heilkunde-Übertragungs-Richtlinie schafft nicht eine völlig neue Rechtslage. Sie schafft vielmehr in erster Linie eine mögliche Erweiterung der bisherigen Tätigkeitsbefugnisse qualifizierter Pflegekräfte im Rahmen von Modellvorhaben und damit nicht zuletzt auch ein Mehr an Rechtsklarheit.
Bislang waren Pflegefachkräfte im Bereich des Wundmanagements und der spezifischen Infusionstherapie in einem rechtsfreien Raum tätig. Die Heilkunde-Übertragungs-Richtlinie schafft hier nun Klarheit und ermöglicht die Übertragung bestimmter ärztlicher Tätigkeiten auf Berufsangehörige der Kranken- und Altenpflege, etwa im Bereich der Versorgung chronischer Wunden oder bei Diabetes mellitus. Bei den prozedurenbezogenen Tätigkeiten ist etwa die Versorgung und der Wechsel eines suprapubischen Blasenkatheters oder die Anlage und Versorgung mit einer Magensonde zu nennen, so dass die kritisch hinterfragte mögliche Übertragung von Injektionen eher eine sekundäre Rolle spielen dürfte.
Perspektivisch dürften die nächsten 5 bis 8 Jahre nach Inkrafttreten der Heilkunde-Übertragungs-Richtlinie dazu dienen, Modelle durchzuführen, zu implementieren und zu evaluieren. Die aktive Beteiligung von Leistungserbringern kann hier eine weitere Entwicklung befördern, die vor dem Hintergrund der demographischen Herausforderungen, denen wir uns in der Zukunft immer stärker stellen müssen, dringend geboten ist. Das Inkrafttreten der Richtlinie für Modellvorhaben zur Heilkundeübertragung ist damit i.E. zu begrüßen. Flankierend ist jedoch ein Berufsgesetz Pflege zu realisieren, mit dem die Kompetenzdefinitionen gesetzlich festgeschrieben werden.
Bis zur Umsetzung der Modellergebnisse in gesetzlicher Veränderungen bleibt die Rechtslage wie gehabt. Es bedarf weiterhin der persönlichen Qualifikation von Pflegefachkräften zur Übernahme ärztlicher Maßnahmen, wie Blutentnahmen, Injektionen, Katheterisierung etc.. Gestützt wird dieses durch den, zwischen dem verantwortlichen Arzt, zuständiger Pflegedienstleitung und der einzelnen Pflegefachkraft vereinbarten Befähigungsnachweis bzw. die Dienstanweisung.
Rolf Höfert
Mitglied des Präsidiums DPR
Geschäftsführer DPV