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Beschlussfassung der Protonentherapie zur Behandlung des Ösophaguskarzinoms wird ausgesetzt
Berlin (15. Dezember 2011) – Bis zum Vorliegen ausreichend belastbarer Studienergebnisse wird die Beschlussfassung zur Protonentherapie bei der Behandlung des Ösophaguskarzinoms (Speiseröhrenkrebs) ausgesetzt. Einen entsprechenden Beschluss, der bis zum 31. Dezember 2018 gültig ist, fasste der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) heute in Berlin.
Bis zum Ende der Aussetzungsfrist können Patientinnen und Patienten, die an einem Ösophaguskarzinom leiden, mit Protonentherapie behandelt werden, sofern die ebenfalls vom G-BA beschlossenen Qualitätsanforderungen erfüllt sind. Das Ösophaguskarzinom ist ein bösartiger Tumor der Speiseröhre, der aufgrund der meist späten Diagnosestellung häufig mit einer schlechten Prognose einhergeht.
Die Protonentherapie ist eine spezielle Form der Strahlentherapie. Für die Bewertung der Protonentherapie zur Behandlung des Ösophaguskarzinoms wurden die verfügbaren wissenschaftlichen Veröffentlichungen mit dem Ergebnis ausgewertet, dass noch keine abschließende Aussage über den Nutzen der Protonentherapie bei dieser Erkrankung abgeleitet werden konnte. Der G-BA sprach sich deshalb dafür aus, dass das Potenzial der Therapie bei der Behandlung dieser Erkrankung anhand von Studien systematisch untersucht und dabei auch die Bewertung der Lebensqualität einbezogen werden sollte.
Die Beschlüsse des G-BA werden dem BMG zur Prüfung vorgelegt und treten nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger, frühestens am 1. März 2012, in Kraft. Die Beschlusstexte einschließlich der tragenden Gründe werden in Kürze im Internet veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/25/
Der G-BA hat den Auftrag, Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lasten der GKV im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, daraufhin zu überprüfen, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind (§ 137c SGB V). Dabei besteht auch die Möglichkeit, eine abschließende Entscheidung bis zum Vorliegen aussagefähiger Studienergebnisse auszusetzen.
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), 15.12.2011 (tB).