Bundesministerium für Gesundheit

Überprüfung des Preismoratoriums und der gesetzlichen Herstellerabschläge für Arzneimittel

 

Berlin (30. Januar 2013) – Für Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, gelten ein Preismoratorium sowie gesetzliche Herstellerabschläge auf den Arzneimittelpreis. Das Bundesministerium für Gesundheit ist nach § 130a Absatz 4 SGB V verpflichtet, das Preismoratorium und die gesetzlichen Herstellerabschläge für Arzneimittel jährlich zu überprüfen. Im Rahmen der Überprüfung der weiteren Erforderlichkeit dieser Maßnahmen wurden auch die maßgeblichen Verbände der Kostenträger und der Leistungserbringer sowie die Verbände der pharmazeutischen Industrie um Stellungnahme gebeten.

 

Nach Auswertung der Stellungnahmen und der Bewertung der gesamtwirtschaftlichen Lage, einschließlich der Auswirkung auf die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), kommt das Bundesministerium für Gesundheit zu dem Ergebnis, dass das Preismoratorium und die gesetzlichen Herstellerabschläge für Arzneimittel in Höhe von 16 Prozent weiterhin ohne Änderung erforderlich sind.

Maßgebend für diese Entscheidung sind insbesondere folgende Gründe:

 

  • Die finanziellen Auswirkungen einer Aufhebung des Preismoratoriums und der Reduzierung der gesetzlichen Herstellerabschläge für Arzneimittel in der GKV: Die dem Bundesministerium für Gesundheit vorliegenden Daten belegen, dass gerade im Bereich der Fertigarzneimittel ohne Festbetrag weiterhin hohe Umsatzzuwächse zu verzeichnen sind. Von dem Umsatzzuwachs der vergangen Jahre in diesem Bereich wird lediglich ein Teil durch die Erhöhung der gesetzlichen Herstellerabschläge für Arzneimittel abgeschöpft.
  • Das befristete Preismoratorium und die befristete Erhöhung der gesetzlichen Herstellerabschläge für Arzneimittel wurde als Vorgriff auf das System der Vereinbarung wirtschaftlicher Erstattungsbeträge eingeführt. Das vom Gesetzgeber angestrebte Einsparvolumen ist jedoch erst bei vollständiger Umsetzung zu erwarten und wird bislang nicht erreicht.
  • Die Vertragspartner können bereits nach geltendem Recht in ihren Vereinbarungen zu den Erstattungsbeträgen eine Ablösung der gesetzlichen Herstellerabschläge vorsehen.
  • Die geringe Zahl der vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle genehmigten Anträge auf Ausnahmen von den Herstellerabschlägen und vom Preismoratorium belegen, dass die pharmazeutischen Unternehmer hierdurch nicht überproportional belastet werden.
  • Zudem schätzen die pharmazeutischen Unternehmer ihre eigene Situation im DIHK-Report Gesundheitswirtschaft durchaus positiv ein. Darin zeigt sich, dass die Gesundheitswirtschaft konjunkturunabhängiger ist als andere Wirtschaftsbereiche.
  • Demgegenüber ist die gesamtwirtschaftliche Entwicklung aufgrund der anhaltenden Staatsschuldenkrise im Euroraum mit erheblichen konjunkturellen Risiken und entsprechenden Auswirkungen für die Beitragseinnahmen der GKV verbunden.
  •  

Die Entscheidung des Bundesministeriums für Gesundheit bedeutet, dass Preiserhöhungen für Arzneimittel durch die pharmazeutischen Unternehmer weiterhin nicht mit der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung abgerechnet werden können. Der gesetzliche Herstellerabschlag von 16 Prozent für verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Festbetrag und von 6 Prozent für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ist weiterhin in Abzug zu bringen.

 


 

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (BMG), 30.01.2013 (tB).

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