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Bundesrat beschließt Änderung des Betäubungsmittelgesetzes:
Ärzte dürfen bei der ambulanten Versorgung Schwerstkranker nun im Notfall starke Schmerzmittel überlassen!
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Großer Erfolg für die Deutsche PalliativStiftung: Petition zur Änderung in der BTM-Gesetzgebung für die Versorgung Sterbender hatte Anstoß gegeben
Fulda/Augsburg (21. September 2012) – Gut eineinhalb Jahre nachdem die Deutsche PalliativStiftung (DPS) eine Petition zur Änderung der Rechtslage bei der Betäubungsmittelabgabe an den Deutschen Bundestag gerichtet hat, ist eine kleine Sensation endgültig geschafft: Nach Kabinett und Bundestag hat heute auch der Bundesrat grünes Licht für die geforderte Gesetzesänderung gegeben. Gute Schmerztherapie mit Opioiden zur Überbrückung nachts, am Wochenende oder an Feiertagen ist künftig nicht mehr strafbar. Thomas Sitte, Vorstandsvorsitzender der Stiftung, betont: „Palliativ tätige Ärzte haben nun eine größere Rechtssicherheit für ihre Arbeit.“
Bislang durften nur Apotheker Schmerzmittel abgeben. Ärzte machten sich strafbar, wenn sie einem Schwerkranken oder Sterbenden schwerste Schmerzen lindern wollten und ihm zur Überbrückung eine Notration Betäubungsmittel (z.B. starke Schmerzmittel aus der Familie der Opioide) zu Hause ließen: „Das kann an Wochenenden oder an Feiertagen im schlimmsten Fall einige Tage dauern, bis die nächste Apotheke wieder geöffnet hatte oder dieses Medikament liefern konnte. Bisher wurde ein Arzt nach geltendem Recht dabei einem Drogendealer gleichgesetzt. Bei einem Schwerkranken handelt es sich jedoch um einen rechtfertigenden Ausnahmefall. Deshalb wollten wir diese absurde Rechtslage ändern“, so Sitte.
Nachdem es 2010 ungewollt zu einem umstrittenen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Fulda gegen Thomas Sitte gekommen war, hatte der stellvertretende Vorsitzende der DPS, Dr. Dr. Eckhard Eichner, Anfang 2011 eine Petition an den Bundestag gerichtet, um die öffentliche Diskussion über diese Gesetzesproblematik in Gang zu setzen. Dabei schien es zunächst jedoch unmöglich, die Rechtslage zu ändern – unter anderem hatten viele Apotheker Bedenken, dass eine Neuregelung eine unkontrollierte Abgabe von Betäubungsmitteln mit sich bringen werde. Umso mehr freut sich der Palliativmediziner aus Augsburg nun: „Wir haben mit unserer Stiftungs-Initiative einen wichtigen Schritt hin zu einer besseren Versorgung unserer schwerkranken Patienten erreicht und werden damit zukünftig viel sinnloses Leid verhindern. Das ist ein großartiger Erfolg.“
Dieser Erfolg war nach Überzeugung von Sitte und Eichner jedoch nur gemeinsam mit vielen weiteren Organisationen, Befürwortern und Unterstützern quer durch alle Parteien, Verbände und gesellschaftliche Schichten möglich. „Ich hatte nicht mit einer so breiten Unterstützung unserer Forderungen gerechnet.“ Die Gesetzesänderung betrifft den 54-jährigen Sitte nicht nur als Stiftungsvorstand, sondern auch ganz persönlich: „Nach dem bereits 2009 eingestellten Strafverfahren gegen mich als verantwortlich handelndem Schmerztherapeuten kann ich nun endlich meine Patienten so versorgen, wie sich dies gehört, ohne Angst vor Strafverfolgung haben zu müssen.“ Der Vorsitzende aus Fulda fügt hinzu: „Wir danken den Politikern, die den Mut haben, eine mittelalterliche Tradition an die moderne Zeit anzupassen.“
INFO
Das Dispensierrecht der Apotheker
Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) §13 ist festgelegt, dass nur Apotheker starke Schmerzmittel nach Verordnung des Arztes abgeben dürfen. Dieses sogenannte Dispensierrecht stellt die deutschen Palliativmediziner vor ein schwerwiegendes Dilemma: Entweder der Arzt verstößt in Notfällen außerhalb der Apothekenöffnungszeiten gegen das BtMG und macht sich strafbar oder er macht sich strafbar wegen Körperverletzung.
Daher kommt es an Wochenenden oder in den Nachtstunden immer wieder zu Versorgungsproblemen, und viele Schwerstkranke müssen unnötige Schmerzen erdulden. Nach Schätzungen der DPS gerät aus diesem Grund mindestens 10.000 Mal im Jahr ein schwerstkranker oder sterbender Patient in die Situation, dass er entweder ins Krankenhaus überwiesen werden muss, um medikamentös versorgt werden zu können – oder sich sein Arzt bei angemessener ambulanter Versorgung strafbar macht.
Die jetzt im Bundesrat beschlossene Gesetzesänderung lässt nun in engem Rahmen Ausnahmen vom Dispensierrecht zu.
Quelle: Deutsche PalliativStiftung, 21.09.2012 (tB).