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DBfK-Stellungnahme
Die Freiberufliche Berufsausübung ist ein Grundrecht von Pflegefachpersonen!
Berlin (20. August 2012) – Seit geraumer Zeit ist in der Form einer Statusfeststellung nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV auch für freiberufliche Pflegefachpersonen eine rentenversicherungsrechtliche Prüfung der selbständigen Ausübung des Berufes möglich. In der jüngsten Zeit wird im Rahmen dieses Prüfverfahrens regelmäßig und ohne besondere Wertung des Einzelfalles seitens der DRV Bund die Feststellung der Selbständigkeit verneint. Hintergrund ist ein Positionspapier der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 9. Mai dieses Jahres, welches prinzipiell das berufliche pflegerische Handeln in Institutionen des Gesundheitswesens als „abhängige Beschäftigung“ definiert. Die Begründung zu dieser Auffassung stützt sich darauf, dass pflegerisches Handeln in die organisatorischen Arbeitsstrukturen und Handlungsabläufe der Institution eingebunden sei. Hierzu hat der DBfK eine Stellungnahme veröffentlicht.
Download der Stellungnahme
Quelle: Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK), 20.08.2012 (tB).