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Diakonie:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabon Vertrag stärkt deutschen Sozialstaat
Berlin (26. August 2009) – Die Diakonie begrüßt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabon Vertrag und fordert eine zügige Fertigstellung des neuen Begleitgesetzes. Über das Gesetz berät der Bundestag heute in erster Lesung. "Der Richterspruch stärkt das sozialstaatliche Element der Bundesrepublik Deutschland, betont der sozialpolitische Vorstand des Diakonie Bundesverbands Dr. Bernd Schlüter. Das Urteil bestätige zudem, dass für die Gestaltung sozialer Lebensverhältnisse ausreichende Spielräume bei den einzelnen Mitgliedstaaten verbleiben und Zuständigkeitsübertragungen an die EU an strenge Voraussetzungen geknüpft seien.
Nach Ansicht der Diakonie müssen insbesondere wettbewerbsrechtlichen Regeln im sozialen Bereich vom deutschen Sozialgesetzgeber und nicht vom europäischen Industrierecht bestimmt werden. Dabei gelten die sozialstaatlichen Grundsätze. Die Diakonie fordert daher, dass im Begleitgesetz zum Lissabon Vertrag die besondere Bedeutung und staatsrechtliche Stellung der sozialen Daseinsvorsorge berücksichtigt werde. Regelungen, die sozialstaatliche Leistungen und damit auch die freigemeinnützigen sozialen Dienste betreffen, sollten nur an die EU übertragen werden, wenn sie vor der Behandlung im Rat und europäischen Parlament durch den deutschen Gesetzgeber konkret mitbestimmt werden können.
Schlüter: "Nachhaltig aufgebaute soziale Strukturen, soziale Leistungssysteme und Rechtsansprüche von Bürgern können als wesentlicher Bestandteil des Sozialstaats nicht eins zu eins am Wettbewerbsrecht der allgemeinen Wirtschaft gemessen werden." Die Gesetze des freien Marktes seien nur bedingt mit Systemen des sozialen Schutzes, nachhaltiger Sozialarbeit und der Solidarität vereinbar. Regeln, die vorrangig dem Profitstreben dienten, seien zudem oft blind für die Gemeinwohlorientierung der Freien Wohlfahrtspflege, zu welcher sich die Diakonie ausdrücklich bekenne.
Der soziale Bereich wird im Karlsruher Urteil als Kernaufgabe des Staates eingeordnet. Diese nationale Zuständigkeit darf nach wie vor nur durch ausdrückliche Einzelermächtigung auf die Europäische Union übertragen werden. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Übertragung allerdings sehr eng ausgelegt, hebt Schlüter hervor. Der nationale Gesetzgeber werde aufgerufen, die Gestaltung des Sozialstaats und des Sozialrechts wieder selbst in die Hand zu nehmen. Die europäischen Ebene solle nur den diskriminierungsfreien Zugangs von ausländischen sozialen Diensten zu den Sozialsystemen und die Geltung der inländischen Sozialgesetze sicherstellen sowie die Mitgliedstaaten zu Verbesserungen ihrer sozialen Systeme anregen. Damit würde die nationale und internationale diakonische Arbeit wesentlich unterstützt. Sie umfasst alle Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen vom evangelischen Krankenhaus über die Pflege und Behindertenhilfe bis zur Kindertagesstätte.
Quelle: Pressemitteilung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. vom 26.08.2009.