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Gericht verurteilt erneut Krankenkasse zur uneingeschränkten Kostenübernahme der häuslichen Krankenpflege
LSG bestätigt Urteil zur Versorgung von Patienten mit einem suprapubischen Katheter
Berlin (18. Januar 2011) – Wie bereits das SG Lüneburg (Urteil v. 15.01.2009; Az: S 16 KR 61/07) und das SG Aurich (Urteil v. 22.06.2010; Az: S 8 KR 45/10) so hat nun auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden, dass die Krankenkasse ihren Versicherten die ärztlich verordnete, dringend notwendige häusliche Krankenpflege zu Unrecht abgelehnt hatte. In dem aktuellen Fall war ein krankheitsbedingt schwer eingeschränkter Patient gezwungen, die ihm zustehenden Leistungen einzuklagen.
Der Patient war, zum Zweck der künstlichen Abführung, auf die Versorgung eines suprapubischen Katheters angewiesen. Hierzu wird ein Schlauchsystem durch die Bauchdecke gelegt. Trotz der eindeutigen Rechtslage hatte sich die Krankenkasse geweigert, die Kosten hierfür zu übernehmen. Das Gericht gab dem klagenden Patienten Recht:
Die ärztlich verordnete Versorgung eines suprapubischen Katheters ist eine Leistung der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGB V, auch dann, wenn keine frische Wunde oder entzündliche Veränderung der Austrittsstelle des Schlauches vorliegt. Die hierfür anfallenden Kosten müssen daher von der Krankenkasse, in dem Fall der Deutschen BKK, getragen werden.
„Mit dem Urteil ist das Gericht unserer Position vollumfänglich gefolgt und hat die Krankenkasse zur uneingeschränkten Kostenübernahme für die medizinisch notwendige Behandlung ihres Versicherten verurteilt“, so Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa).
Im Rahmen eines Musterverfahrens hatte der bpa den Versicherten unterstützt, dessen Versorgung mit häuslicher Krankenpflege durch einen ambulanten Pflegedienst sichergestellt wird. Die Krankenkasse hatte sich wie einige andere Kas-sen geweigert, die Kosten zu übernehmen, obwohl die Versorgung eines suprapubischen Katheters in der Richtlinie für die Krankenkassen ausdrücklich in Form des Verbandswechsels genannt ist. Sie hatte sich hierbei auch auf ein Gutachten Medizinischer Dienste der Krankenversicherung (MDK) berufen. Eine behandlungspflegerische Maßnahme sollte danach nur bei einer frischen Wunde nach dem Anlegen des Katheters oder bei einer entzündlichen Veränderung der Austrittsstelle vorliegen; ansonsten sollte es sich um eine Leistung der Grundpflege handeln, deren Kosten nicht von der Krankenkasse zu übernehmen seien.
Das Landessozialgericht stellte entgegen hierzu klar: Die Versorgung des suprapubischen Katheters ist auch bei einer reizlosen Austrittsstelle eine uneingeschränkte Leistung der Behandlungspflege und nicht der Grundpflege. „Wir hoffen sehr, dass die Krankenkassen das klare Urteil zum Anlass nehmen, ihre Praxis zu überdenken und gegenüber den vielen weiteren klagenden Versicherten die berechtigten Ansprüche endlich anerkennen“, so Henning Steinhoff, Landesgeschäftsstellenleiter des bpa in Niedersachsen.
Quelle: Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), 18.01.2011 (tB).