Vernetzte Patientenversorgung künftig auch bei rheumatologischen Erkrankungen und Mukoviszidose

Berlin (15. Dezember 2016) – Patientinnen und Patienten mit rheumatologischen Erkrankungen sowie Patientinnen und Patienten mit Mukoviszidose können künftig von einem interdisziplinären ambulanten Versorgungsangebot von Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) profitieren. Entsprechende Beschlüsse hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin gefasst. Die Neuregelung zur ASV bei Mukoviszidose kann nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten. Der ASV-Beschluss zu rheumatologischen Erkrankungen bedarf noch einer Vervollständigung durch einen weiteren Beschluss des G-BA-Plenums, der für Mai 2017 geplant ist.

„Wir sind heute ein großes Stück dabei weitergekommen, dieses interdisziplinär und sektorenübergreifend vernetzte Versorgungsangebot weiter auszubauen“, sagte Dr. Regina Klakow-Franck, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses ASV. „Bei rheumatologischen Erkrankungen geht es um sehr verschiedene und komplexe Krankheitsbilder und entsprechend komplexe Behandlungsanforderungen. Der getroffene Basisbeschluss ist die Voraussetzung für eine sachgerechte Festlegung des Behandlungsumfangs in einem sogenannten Appendix, den wir nun zügig abschließen werden. Für die Mukoviszidose konnten wir dies schon heute erreichen.“

Bei einer Mukoviszidose (zystische Fibrose), der häufigsten vererbten Stoffwechselerkrankung, entstehen in Folge eines genetischen Proteindefektes zähflüssige Sekrete, die insbesondere in der Lunge, in der Leber und in der Bauchspeicheldrüse zu schweren Funktionsstörungen der Organe führen.

Zum weiteren Vorgehen hat der G-BA beschlossen, als nächste für eine Behandlung im Rahmen der ASV in Frage kommende Erkrankung mit besonderem Verlauf urologische Tumoren sowie die primär sklerosierende Cholangitis zu beraten. Bei letzterer handelt es sich um ein seltenes Krankheitsbild, das mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:20 000 auftritt und mit einer entzündlichen Verhärtung vor allem der Gallengangswege einhergeht, die zu schwersten Folgeerkrankungen bis hin zum Gallengangskrebs führen kann.

Hintergrund: Ambulante spezialfachärztliche Versorgung

Gesetzliche Grundlage der ASV ist § 116b SGB V, dessen Neufassung mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) im Jahr 2012 in Kraft trat. Der vormals ausschließlich auf Krankenhäuser bezogene Geltungsbereich wurde mit dem Gesetz auch auf vertragsärztliche Leistungserbringer ausgedehnt und wird derzeit zu einem neuen sektorenübergreifenden Versorgungsbereich ausgebaut.

Der G-BA hat im März 2013 die Erstfassung der ASV-Richtlinie beschlossen. Die Richtlinie regelt die generellen Anforderungen an die Leistungserbringer für die Teilnahme an der ASV sowie den Zugang der Patientinnen und Patienten zu diesem Versorgungsbereich. In den Anlagen 1 bis 3 der Richtlinie sind die spezifischen Regelungen für Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit entsprechend geringen Fallzahlen und hochspezialisierte Leistungen geregelt. Hier werden die einbezogenen Erkrankungen anhand von ICD-Codes definiert. Darüber hinaus wird der Behandlungsumfang in einem sogenannten Appendix festgelegt. Bisher hat der G-BA in seiner Richtlinie das Nähere zur interdisziplinären Behandlung im Rahmen der ASV für Patienten mit Tuberkulose und atypischer Mykobakteriose, Marfan-Syndrom, gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle, gynäkologischen Tumoren sowie pulmonaler Hypertonie festgelegt.

Der G-BA stellt auf seiner Website eine Patienteninformation zur ASV zum Download bereitgestellt. Das zweiseitige Servicedokument stellt die Grundzüge der medizinischen Versorgung innerhalb der ASV dar. Es wird unter anderem erläutert, wie Patienten Zugang zu diesem Versorgungsangebot erhalten, welche Leistungen das Angebot umfasst und wie das Behandlungsteam zusammengesetzt ist.
 


Quelle: Der Gemeinsame Bundesausschuss, 15.12.2016 (tB).

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