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G-BA
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie
Berlin (17. November 2016) – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinen Sitzungen am 17. Dezember 2015 und 15. September 2016 die Richtlinie über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie zugelassene Krankenhäuser (Qualitätsmanagement-Richtlinie/QM-RL) beschlossen:
I.„Richtlinie über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternesQualitätsmanagement für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte,Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, medizinischeVersorgungszentren, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowiezugelassene Krankenhäuser (Qualitätsmanagement-Richtlinie/QM-RL)
Präambel
Einrichtungsinternes Qualitätsmanagement dient der kontinuierlichen Sicherung und Verbesserung der Patientenversorgung sowie der Organisationsentwicklung. Mit dem primären Ziel einer größtmöglichen Patientensicherheit sollen neben einer bewussten Patientenorientierung auch die Perspektiven der an der Gesundheitsversorgung beteiligten Akteure berücksichtigt werden.
Die Richtlinie beschreibt die grundsätzlichen Anforderungen für eine erfolgreiche Einführung und Umsetzung von Qualitätsmanagement. Dabei hat der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis insbesondere zur personellen und strukturellen Ausstattung zu stehen. Die konkrete Ausgestaltung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements erfolgt spezifisch in jeder Einrichtung.
Teil A dieser Richtlinie enthält die Rahmenbestimmungen, die gemeinsam für alle Sektoren gelten. Teil B dieser Richtlinie enthält in den sektorspezifischen Abschnitten für den jeweiligen Sektor maßgebliche Konkretisierungen der Rahmenbestimmungen. …
Download
2015-12-17_2016-09-15_QM-RL_Erstfassung_konsolidiert_BAnz.pdf (689.74 KB) – Vollständiger Beschluss des G-BA:
Quelle: Der Gemeinsame Bundesausschuss, 17.11.2016 (tB).