Die Liste der Berufskrankheiten wird erweitert

Berlin (5. August 2009) – Die Liste der Berufskrankheiten (BKen) ist um fünf weitere Krankheitsbilder ergänzt worden. Seit 1. Juli 2009 können damit folgende Krankheitsbilder als Berufskrankheiten anerkannt werden, wenn die berufliche Verursachung bestätigt ist:

  1. Gonarthrose – der vorzeitige Verschleiß der knorpeligen Gelenkflächen im Knie (BK-Nr. 2112)
  2. Lungenfibrose (entzündliche Krankheit der Lunge) durch extreme und langjährige Einwirkungen von Schweißrauchen und Schweißgasen ("Siderofibrose") (BK-Nr. 4115)
  3. Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol (Bk-Nr. 1318)
  4. Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (BK-Nr. 4113)
  5. Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfasern und PAK (BK-Nr. 4114)

Ob und welche Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden, hängt wesentlich von der Entwicklung der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und der hierauf bezogenen medizinischen Forschung ab. Grundsätzlich gilt: Als Berufskrankheiten (BK) kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Berufsgruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Liegen die entsprechenden Erkenntnisse vor, so nimmt die Bundesregierung auf Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten beim Bundesarbeitsministerium die entsprechenden Erkrankungen in die Liste der Berufskrankheiten auf.

Diese Krankheiten – z. B. Gonarthrose oder Lungenkrebs – können auf arbeitsbedingten Ursachen beruhen. Häufig bestehen aber auch andere Ursachen. Drei der neuen Berufskrankheiten (BK-Nrn. 2112, 4113, 4114) enthalten ausdrückliche Dosis-Grenzwerte, um eine Abgrenzung zu ermöglichen. Sie benennen Intensität und Dauer der arbeitsbedingten Exposition, die zur Verursachung der Erkrankung ausreicht. Für die beiden anderen neuen Berufskrankheiten sind die Dosis-Wirkungs-Beziehungen in den Wissenschaftlichen Begründungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten näher beschrieben.

Besonders wichtig ist die Regelung des Dosis-Grenzwertes bei der Gonarthrose, an der gerade ältere Menschen häufig leiden. Für die Anerkennung als Berufskrankheit ist eine Lebensdosis von 13.000 Arbeitsstunden kniebelastender Tätigkeit erforderlich; hierbei zählen nur Arbeitsschichten mit mindestens einer Stunde Arbeit im Knien oder in der Hocke.

Diese Lebensdosis erfüllt beispielsweise ein Installateur, der jährlich in 200 Arbeitsschichten je 2 Stunden kniebelastend tätig war, nach 32,5 Jahren; ein Fliesenleger mit je 4 Stunden pro Arbeitsschicht bereits nach der Hälfte der Zeit, also in 16,25 Jahren.

Wie auch bei anderen Berufskrankheiten gilt für die fünf neuen Tatbestände eine rückwirkende Anerkennung, die allerdings durch einen Stichtag begrenzt wird. Nur für die BK 1318 gilt keine Begrenzung, weil Erkrankungen durch Benzol bereits seit 1925 als Berufskrankheiten anerkannt sind.

Bei den anderen vier Tatbeständen richtet sich der Stichtag nach dem Veröffentlichungszeitpunkt der jeweiligen wissenschaftlichen Empfehlungen. Für die BK 4113 ist das der 30.11.1997, für die anderen drei Krankheitsbilder der 30. 09. 2002. Für die Versicherten bedeutet dies: Eine Berufskrankheit kann nicht anerkannt werden, wenn die Erkrankung bereits vor dem Stichtag eingetreten war.

Das heißt, wenn ein Fliesenleger schon vor 2002 medizinisch diagnostiziert an einer Gonarthrose gelitten hat, kann diese nicht mehr als Berufskrankheit anerkannt werden.

Aufgehoben wurde die Stichtagsregelung für die "Bergmanns-Bronchitits" (BK-Nr 4111). Damit sind viele früher im Steinkohlebergbau tätige Bergleute jetzt nicht mehr von Entschädigungsleistungen ausgeschlossen.

Wer meldet eine Berufskrankheit?

Wenn Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht, müssen Ärzte, Krankenkassen und Unternehmer dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Betroffene Versicherte können auch selbst einen Antrag stellen. Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft den Fall, indem sie alle verfügbaren Daten auswertet. Bei anerkannter Berufskrankheit haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung und bei Minderung seiner Erwerbsfähigkeit auf eine entsprechende Rente. Gegen ablehnende Bescheide können Versicherte Widerspruch bei ihrem Unfallversicherungsträger und bei erfolglosem Widerspruch Klage vor dem Sozialgericht einlegen.


Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand vom 05.08.09.

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