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Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der Organtransplantation
Karlsruhe (12. August 2016) – Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss bekräftigt, dass mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses abhängig zu machen. Die Beschwerdeführerin hatte mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere gerügt, durch die fachgerichtliche Verneinung des Rechtsschutzinteresses in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) gegen eine Änderung ihres Status auf der Warteliste eines Transplantationszentrums in „nicht transplantabel“ verletzt worden zu sein.
Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
Quelle: Bundesverfassungsgericht , 12.08.2016 (tB).