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Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflichten durch Reha-Klinik
Berlin (11. Juli 2011) – Suchen Mitarbeiter einer Reha-Klinik den Patienten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme mehr als 14 Stunden lang nicht in seinem Einzelzimmer auf, obwohl dieser weder zu den Mahlzeiten noch zu den verabredeten Therapiemaßnahmen erscheint, liegt eine Verletzung der Sorgfaltspflichten vor. Dies hat das Landgericht Osnabrück am 26. Januar 2011 (AZ: 2 O 2278/08) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.
Der 67-jährige Kläger forderte nach einem stationären Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro sowie Schadensersatz. Am 17. Dezember 2007 erschien er anders als vorher weder zum Frühstück noch zum Mittag- oder Abendessen. Ebenso nahm er auch an den drei für diesen Tag verabredeten Therapiemaßnahmen nicht teil. Erst am Abend stellten Mitarbeiter der Klinik fest, dass der Kläger bereits am Morgen vor sieben Uhr einen Schlaganfall erlitten hatte.
Mit einem Grundurteil sprachen die Richter dem Kläger dem Grunde nach einen Schadens- und Schmerzensgeldanspruch zu. Die Klinik hätte durch eine interne Anweisung sicherstellen müssen, dass ihre Mitarbeiter die Patienten in ihren Zimmern aufsuchen, wenn diese ohne erkennbaren Grund und ohne Entschuldigung den Therapieanwendungen und dem Essen fernblieben. Eine Reha-Klinik habe nämlich eine besondere Verantwortung für ihre nicht vollständig gesunden Patienten, weil jederzeit ernsthafte gesundheitliche Probleme auftreten könnten.
Zur Höhe des Schmerzensgeldes wird das Gericht noch ein Gutachten zu der Frage einholen, in welchem Umfang das verspätete Auffinden des Klägers die Folgen des Schlaganfalles verschlimmert hat. Die Kammer wird dann den Rechtsstreit durch ein sogenanntes Schlussurteil erstinstanzlich abschließen.
Ein Gericht kann ein Grundurteil erlassen, wenn der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach streitig ist und der Streit über den Grund vorab entschieden werden kann, erläutern die DAV-Medizinrechtsanwälte.
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) e.V., 11.07.2011 (tB).