katheterlabor. Photo und Copyright: bvmed.deMedTech-Nutzenbewertung

BVMed informiert Kliniken über das geänderte NUB-Antragsverfahren

Berlin (5. Oktober 2016) – Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, informiert die Kliniken mit einem Leitfaden und einem Sondernewsletter über das neue MedTech-Bewertungsverfahren nach § 137h SGB V. Das neue Verfahren verändert die etablierten jährlichen Anträge der Krankenhäuser zu „Neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“ (NUB-Verfahren) beim DRG-Institut InEK erheblich. Der BVMed gibt Tipps, beantwortet die häufig gestellten Fragen und nennt Ansprechpartner bei den Unternehmen.

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde die „Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Klasse“ eingeführt. Das neue MedTech-Bewertungsverfahren ist an die NUB-Anträge der Krankenhäuser gekoppelt, wenn diese erstmals einen NUB-Antrag für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Klassen stellen. Im Gesetz wird festgelegt, dass bestimmte Methoden mit Medizinprodukten hoher Klassen, die „besonders invasiv“ sind und auf einem „neuen theoretisch-wissenschaftlichen Konzept“ beruhen, zusätzlich einer Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) unterzogen werden sollen.

Damit müssen die Krankenhäuser ab Herbst 2016 zu ihren erstmaligen NUB-Anfragen für eine betroffene Methode zusätzlich ausführliche Informationen über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Anwendung des Medizinproduktes an den G-BA übermitteln. Der BVMed-Leitfaden wendet sich an Ärzte, medizinische und kaufmännische Controller, DRG-Beauftragte und an alle Personen, die sich mit der NUB-Anfrage und Informationsübermittlung befassen. Die Webseite www.bvmed.de/137h enthält zudem eine Liste von Ansprechpartnern der Hersteller für den notwendigen Abstimmungsprozess.

Der BVMed-Sondernewsletter „Fortschritt erLeben“ gibt zudem Antworten auf die sieben häufigsten Fragen der Krankenhäuser zu dem neuen Verfahren:

Müssen wir uns in einen vollkommen anderen Prozess einarbeiten?

Der Ablauf des NUB-Verfahrens wird im Grundsatz nicht geändert, sondern um eine Medizinproduktemethoden-Bewertung gemäß § 137h SGB V für betroffene Medizinprodukte durch den G-BA erweitert.

Für welche Methoden gilt das neue Verfahren?

§ 137h SGB V gilt nur für erstmalig gestellte NUB-Anfragen für neue Methoden mit Medizinprodukten hoher Klassen, die einen besonders invasiven Charakter und die u. a. ein neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept aufweisen, welches sich wesentlich von anderen, in der stationären Versorgung bereits eingeführten systematischen Herangehensweisen unterscheidet (gemäß Medizinproduktemethoden-Bewertungsverordnung MeMBV). Somit fallen Schrittinnovationen sowie Methoden mit bereits vor dem 23. Juli 2015 existierenden spezifischen Prozedurenkodes (OPS) nicht in den Geltungsbereich des § 137h SGB V.

Was bedeutet erstmalige Beantragung?

Für die Voraussetzung „erstmalige NUB-Anfrage“ kommt es nicht darauf an, ob das einzelne Krankenhaus erstmalig eine Anfrage zu der Methode stellt, sondern grundsätzlich darauf, ob bis zum 31. Dezember 2015 insgesamt keine NUB-Anfrage nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG gestellt und diese noch nicht nach § 137h SGB V geprüft wurde oder wird. Somit fallen Wiederholungsanträge bei identischen NUB nicht in den Geltungsbereich des § 137h SGB V.

Welche Informationen müssen an den G-BA übermittelt werden?

Bei einer erstmaligen NUB-Anfrage für eine betroffene Methode hat das anfragende Krankenhaus zugleich ausführliche Informationen u. a. über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Anwendung des Medizinproduktes sowie optional die Eckpunkte einer Erprobungsstudie an den G-BA zu übermitteln. Hierzu hat der G-BA ein entsprechendes Formular entwickelt, welches separat auf den Internetseiten des G-BA als Word-Dokument abrufbar ist.

Warum ist das rechtzeitige ,,Insbenehmensetzen” mit dem Hersteller so wichtig?

Liegen auf Grundlage der eingereichten Informationen kein Nutzen und kein Potenzial für eine erforderliche Behandlungsalternative vor, führt dies zu einem Ausschluss der Methode aus den Leistungskatalogen der GKV. Für die Informationsübermittlung muss das anfragende Krankenhaus mit dem Medizinproduktehersteller das Benehmen herstellen. Ohne zeitnahe Abstimmung mit den betroffenen Medizinprodukteherstellern und relevanten medizinischen Fachgesellschaften sollte ggf. von einer NUB-Anfrage/Informationsübermittlung Abstand genommen werden.

Wo erfahren wir verbindlich, ob eine Methode dem Geltungsbereich des § 137h SGB V unterliegt?

Der G-BA bietet eine kostenfreie und rechtsverbindliche Beratung an, im Rahmen dieser kann er verbindlich feststellen, ob die Voraussetzungen für ein Bewertungsverfahren nach § 137h SGB V vorliegen, insbesondere ob die jeweilige Methode ein wesentlich abweichendes neues theoretisch-wissenschaftliches Konzept aufweist und ob ihre technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts mit hoher Klasse beruht. Die Möglichkeit zur Beratung sollte frühzeitig und in Abstimmung mit dem Hersteller in Anspruch genommen werden.

In welcher Form müssen wir das Dossier einreichen?

Die Unterlagen reichen Sie in elektronischer Form ein. Ausgenommen ist lediglich der Abschnitt, der Ihre Unterschrift trägt. Als Datenträger verwenden Sie eine DVD, die nicht kopiergeschützt sein darf. Außerdem müssen sich die Dokumente ohne Kennwort öffnen, speichern und drucken lassen. Beachten Sie die Hinweise der Verfahrensordnung für den Umgang mit vertraulichen Informationen unter www.g-ba.de/informationen.
 
 

Quelle: Bundesverband Medizintechnologie (BVMed), 05.10.2016 (tB).

MEDICAL NEWS

IU School of Medicine researchers develop blood test for anxiety
COVID-19 pandemic increased rates and severity of depression, whether people…
COVID-19: Bacterial co-infection is a major risk factor for death,…
Regenstrief-led study shows enhanced spiritual care improves well-being of ICU…
Hidden bacteria presents a substantial risk of antimicrobial resistance in…

SCHMERZ PAINCARE

Hydromorphon Aristo® long ist das führende Präferenzpräparat bei Tumorschmerz
Sorgen und Versorgen – Schmerzmedizin konkret: „Sorge als identitätsstiftendes Element…
Problem Schmerzmittelkonsum
Post-Covid und Muskelschmerz
Kopfschmerz bei Übergebrauch von Schmerz- oder Migränemitteln

DIABETES

Wie das Dexom G7 abstrakte Zahlen mit Farben greifbar macht…
Diabetes mellitus: eine der großen Volkskrankheiten im Blickpunkt der Schmerzmedizin
Suliqua®: Einfacher hin zu einer guten glykämischen Kontrolle
Menschen mit Diabetes während der Corona-Pandemie unterversorgt? Studie zeigt auffällige…
Suliqua® zur Therapieoptimierung bei unzureichender BOT

ERNÄHRUNG

Positiver Effekt der grünen Mittelmeerdiät auf die Aorta
Natriumaufnahme und Herz-Kreislaufrisiko
Tierwohl-Fleisch aus Deutschland nur mäßig attraktiv in anderen Ländern
Diät: Gehirn verstärkt Signal an Hungersynapsen
Süßigkeiten verändern unser Gehirn

ONKOLOGIE

Strahlentherapie ist oft ebenso effizient wie die OP: Neues vom…
Zanubrutinib bei chronischer lymphatischer Leukämie: Zusatznutzen für bestimmte Betroffene
Eileiter-Entfernung als Vorbeugung gegen Eierstockkrebs akzeptiert
Antibiotika als Störfaktor bei CAR-T-Zell-Therapie
Bauchspeicheldrüsenkrebs: Spezielle Diät kann Erfolg der Chemotherapie beeinflussen

MULTIPLE SKLEROSE

Multiple Sklerose: Aktuelle Immunmodulatoren im Vergleich
Neuer Biomarker für Verlauf von Multipler Sklerose
Multiple Sklerose: Analysen aus Münster erhärten Verdacht gegen das Epstein-Barr-Virus
Aktuelle Daten zu Novartis Ofatumumab und Siponimod bestätigen Vorteil des…
Multiple Sklerose durch das Epstein-Barr-Virus – kommt die MS-Impfung?

PARKINSON

Meilenstein in der Parkinson-Forschung: Neuer Alpha-Synuclein-Test entdeckt die Nervenerkrankung vor…
Neue Erkenntnisse für die Parkinson-Therapie
Cochrane Review: Bewegung hilft, die Schwere von Bewegungssymptomen bei Parkinson…
Technische Innovationen für eine maßgeschneiderte Parkinson-Diagnostik und Therapie
Biomarker und Gene: neue Chancen und Herausforderungen für die Parkinson-Diagnose…