Reform der Unabhängigen Patientenberatung und Änderung weiterer Gesetze

Berlin (16. März 2023) — Der Bundestag hat heute die Reform der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) beschlossen. Damit wird der Grundstein für die Neustrukturierung der UPD als Stiftung bürgerlichen Rechts gelegt.

„Die Unabhängige Patientenberatung leistet mit ihrem Informations- und Beratungsangebot einen wichtigen Beitrag, um sich im Gesundheitssystem zurechtzufinden. Unabhängige Informationen sind essentiell, damit Patientinnen und Patienten ihre Interessen wahrnehmen können. Mit dem Gesetz wird die UPD in eine staatsferne und unabhängige Struktur unter Beteiligung der maßgeblichen Patientenorganisationen überführt.“ (Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach)

 

Das Gesetz sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:

  • Die UPD wird als Stiftung bürgerlichen Rechts verstetigt.
  • Dem GKV-Spitzenverband wird die Aufgabe der Errichtung der Stiftung UPD übertragen. Er leistet damit einen bedeutenden Beitrag für die Sicherstellung eines unabhängigen Informations- und Beratungsangebots.
  • Aufgabe der Stiftung wird die Sicherstellung einer unabhängigen, qualitätsgesicherten und kostenfreien Information und Beratung von Patientinnen und Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen sein.
  • Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsrat und der wissenschaftliche Beirat. Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern. Der Stiftungsrat setzt sich aus insgesamt 14 bzw. 15 Mitgliedern zusammen, aus den Bereichen Patientenvertretung, Bundesregierung, Parlament, GKV-Spitzenverband und bei Fortsetzung der freiwilligen finanziellen Beteiligung auch der PKV. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus sechs unabhängigen Sachverständigen, die bei grundsätzlichen Fragen beraten.
  • Der Spitzenverband Bund wendet der Stiftung UPD jährlich ab dem 1. Januar 2024 einen Gesamtbetrag in Höhe von 15 Mio. Euro zu. Die PKV kann sich, wie sie es schon bisher getan hat, mit einem Finanzvolumen von 7 Prozent freiwillig an der Finanzierung der Stiftung beteiligen. In diesem Falle reduziert sich der vom Spitzenverband zu tragende Betrag entsprechend.
  • Die Stiftung soll zum 1. Januar 2024 ihre Tätigkeit aufnehmen. Die Tätigkeit der Stiftung wird alle zwei Jahre unabhängig und extern evaluiert.

 

Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz folgende weitere Änderungen:

  • Bei der Blut- und Plasmaspende erfolgen Neuerungen zur Modernisierung und Erhöhung des Spendenaufkommens: Der Einsatz von telemedizinischen Verfahren bei der ärztlichen Betreuung der Blutspende wird ermöglicht. Die Höchstaltersgrenze für Blutspender wird aufgehoben. Der Ausschluss von spendewilligen Personen aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität wird verboten; stattdessen erfolgt die Spenderauswahl auf Grundlage einer individuellen, diskriminierungsfreien Risikobewertung.
  • Um auch in Zukunft eine bedarfsgerechte und gleichmäßige Versorgung für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten, wurden in das Gesetz Regelungen aufgenommen, mit denen die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in der ambulanten Kinderheilkunde und in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in finanzieller Hinsicht dauerhaft attraktiv ausgestaltet wird. Leistungen dieser Gruppen sind künftig ohne Mengenbegrenzungen dauerhaft zu festen Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnungen zu vergüten. Diese Maßnahme kommt damit der Versorgung von Kindern und Jugendlichen zugute und berücksichtigt deren besondere Belange sowie die ihrer Eltern beziehungsweise ihrer Bezugspersonen.
  • Zur Vorbereitung politischer Entscheidungen und gesetzlicher Regelungen zur Krankenhausversorgung und -finanzierung, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Krankenhausreform, wird vorgesehen, dass das Bundesministerium für Gesundheit auf die besondere Expertise des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) in Bezug auf die Auswertung von Daten zurückgreifen kann. Das Nähere dazu ist in dem neuen §36 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) geregelt.
  • Darüber hinaus erhalten die Krankenhäuser die Verordnungsmöglichkeit für Krankenfahrten im Rahmen der neuen Tagesbehandlung. Die bei dieser mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz neu geschaffenen Versorgungsform entstehenden Kosten für Fahrten zwischen Krankenhaus und Übernachtungsort werden in der Regel nicht von den Krankenkassen übernommen. Eine Ausnahmeregelung besteht aber für Versicherte mit hochfrequenten Behandlungen, Menschen mit Schwerbehindertenausweis und Pflegbedürftige ab dem Pflegegrad 3.
  • Die am 7. April 2023 außer Kraft tretenden erleichterten Austauschmöglichkeiten von verschriebenen Arzneimitteln nach der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung werden bis zum 31. Juli 2023 verlängert.

 

Weitere Informationen

 

 


Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, 16.03.2023 (tB).

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