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AOK-Pflegenavigator auf dem gerichtlichen Prüfstand
Sozialgericht untersagt Warnhinweise und Risikokriterien bei der Veröffentlichung eines Transparenzberichts
Berlin (27. Oktober 2010) – In einem gerichtlichen Verfahren, in dem sich ein Pflegeheim gegen eine von der bundesweit geltenden Form abweichende Veröffentlichung des Transparenzberichtes im AOK-Pflegenavigator zur Wehr setzt, hat das Sozialgericht Detmold eine erste Zwischenentscheidung getroffen. Die Warnhinweise und die Sortierung nach Risikokriterien zu der Veröffentlichung im Internet sind demnach einstweilen zu unterlassen.
Art und Weise der Veröffentlichung der Transparenzberichte sind in den Pflegetransparenzvereinbarungen auf der Grundlage des § 115 SGB XI festgelegt. Auf der Internetplattform „AOK-Pflegeheimnavigator“ erfolgt die Veröffentlichung allerdings abweichend hiervon, indem einzelne Kriterien hervorgehoben werden können, die zudem von den vereinbarten Kriterien abweichen. Ein vom Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) in Auftrag gegebenes Gutachten bewertet dieses Vorgehen eindeutig als Verstoß gegen die Pflege-Transparenzvereinbarungen (PTV) und stellt die fehlende juristische Grundlage für das Handeln der AOK heraus.
„Für die Veröffentlichung von Transparenzberichten gelten gesetzliche und mit dem Spitzenverband der Pflegekassen vereinbarte vertragliche Vorgaben, die von der AOK schlicht missachtet werden“, so bpa-Geschäftsführer Herbert Mauel. „Wir werden uns auch weiter juristisch dagegen zur Wehr setzen, dass die Pflegeeinrichtungen in der öffentlichen Darstellung zum Spielball einzelner Pflegekassen werden.“
Quelle: bpa – Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., 27.10.2010 (tB).