Bundestag beschließt Erweiterung des gesetzlichen Anspruches

Spezialisierte ambulante Palliativversorgung auch in Einrichtungen der Eingliederungs-, Kinder- und Jugendhilfe möglich

 

Photo: bpaBerlin (19. Dezember 2008) – Der Bundestag hat in seiner gestrigen Sitzung die gesetzliche Änderung des § 37 b SGB V zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) beschlossen. Damit kann die Leistung ab sofort sowohl in der vertrauten Umgebung des häuslichen und familiären Bereiches als auch beispielsweise in Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe erbracht werden.

Bisher sah der gesetzliche Anspruch die Leistungserbringung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung im Bereich der häuslichen Umgebung sowie in stationären Einrichtungen gemäß § 72 SGB XI vor. Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe wurden hierbei nicht ausdrücklich durch das Gesetz benannt.

 

Dies gab Anlass zur Befürchtung, dass die Krankenkassen Kosten für SAPV-Leistungen, wenn diese in anderen Einrichtungen wie z.B. der Behindertenhilfe oder der Kinder- und Jugendhilfe erbracht wurden, nicht übernehmen würden. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte deshalb einen entsprechenden Änderungsantrag gestellt.

 

„Der bpa, der bundesweit über 6.000 Pflegeeinrichtungen vertritt, zu denen zahlreiche Behinderten- sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zählen, begrüßt die gesetzliche Klarstellung ausdrücklich. Die explizite Berücksichtung der Einrichtungen der Eingliederungs-, Kinder- und Jugendhilfe vermeidet Kostenstreitigkeiten und erleichtert somit die Arbeit in der Praxis“, sagt bpa-Geschäftsführer Bernd Tews. „Dass einzelne Einrichtungen im Gesetzestext nicht explizit genannt wurden, darf ihnen nicht zum Nachteil gereichen“, so Tews weiter.

 

Die Änderung des § 37 b SGB V wird im Februar 2009 vom Bundesrat abschließend beraten und tritt nach der entsprechenden Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Der gesetzliche Anspruch ist damit präzisiert. Allerdings fehlt es noch immer an Verträgen mit den Krankenkassen, die es Ärzten und Pflegediensten ermöglichen, die spezialisierte ambulante Palliativversorgung in der Praxis tatsächlich zu erbringen.

 

„Solange keine entsprechenden Verträge nach § 132 d SGB V zur Erbringung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung geschlossen werden, kommt die Leistung auch nicht bei den Patienten an – weder im häuslichen Bereich oder in Pflegeheimen noch in den Einrichtungen der Eingliederungs,- Kinder- und Jugendhilfe. Insofern sind nun die Kassen gefragt, den gesetzlichen Anspruch endlich umzusetzen“, fordert bpa-Geschäftsführer Bernd Tews.


 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) vom 19.12.2008.

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