BVMed: Verordnungsfähigkeit moderner Wundversorgungsprodukte bleibt gewährleistet

Regressforderungen in Brandenburg sorgen für Unsicherheit bei den Ärzten

Berlin (9.Februar 2010) – Die Verordnungsfähigkeit von modernen Wundversorgungsprodukten bleibt im Bereich der niedergelassenen Ärzte in der KV Brandenburg sowohl im Rahmen des Sprechstundenbedarfs (SSB) als auch im Rahmen von Einzelverordnungen gewährleistet. Das stellte der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, vor dem Hintergrund klar, dass es derzeit Probleme bei der Abrechnung von modernen Wundversorgungsprodukten innerhalb des Sprechstundenbedarfs im KV-Bezirk Brandenburg gibt. Regressforderungen der Prüfstelle der Krankenkassen führen hier zu großen Irritationen in der Ärzteschaft. Die Regressforderungen betreffen dabei nur die modernen Wundversorgungsprodukte über Sprechstundenbedarfsverordnungen. Auf die Einzelverordnung von modernen Wundprodukten hat dies keine Auswirkungen, so der BVMed.

Betroffene Ärzte in Brandenburg erhalten derzeit von der Prüfstelle Regressforderungen über die Verordnung von modernen Wundversorgungsprodukten über Sprechstundenbedarf rückwirkend für 2008, obwohl sich an ihrem Verordnungsverhalten gegenüber den letzten Jahren nichts geändert hat. Hintergrund ist eine neue Prüfvereinbarung vom 1. August 2009 über das Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung nach § 106 SGB V. Dabei übernimmt die Prüfstelle die sachlich-rechnerische Richtigstellung im Sprechstundenbedarf. Dies hat früher die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Brandenburg direkt übernommen. Bei Nachprüfungsanträgen der Krankenkassen konnte die KV damit früher direkt reagieren und unsachgemäße Anträge über den kurzen Dienstweg direkt mit der Krankenkassen klären. Der Arzt bekam davon nichts mit. Heute leitet die Prüfstelle alle Anträge der Krankenkassen dagegen ungeprüft direkt an die Ärzte weiter und bittet um Stellungnahme. Für den Arzt ist das ein neuer und verwirrender Sachverhalt.

Der BVMed stellt hierzu klar: „An der Verordnungsfähigkeit moderner Wundversorgungsprodukte hat sich nichts geändert. Allerdings muss der niedergelassene Arzt in solchen Prüffällen seine Verordnungen gegenüber der Prüfstelle begründen. Dabei kann ihn seine KV inhaltlich unterstützen.“ Zur ausreichenden Begründung gehört aus BVMed-Sicht ein Verweis auf Anlage 1 der SSB-Vereinbarung, wonach Produkte der modernen Wundversorgung auch zum Sprechstundenbedarf gehören, sowie der Hinweis, dass diese Therapie bei mehreren Patienten angewendet wird.


Quelle: Pressemitteilung des BVMed vom 09.02.2010 (tB).

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