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DBfK
Weiterhin kein Schutz für verantwortungsbewusste Whistleblower
Berlin (18. Juni 2013) – Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass es in Deutschland auch weiterhin keinen wirksamen Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) geben wird. Der Bundestag lehnte in der Sitzung vom 13. Juni kurz nach Mitternacht drei Gesetzesinitiativen hierzu mit einem knappen Nein und ohne Aussprache ab.
„Auch wenn dieses Thema für Politiker offenbar wenig Relevanz hat, für alle Beteiligten in der Pflege ist es von großer Bedeutung“, sagte dazu heute DBfK-Referentin Johanna Knüppel in Berlin. „Kranke und pflegebedürftige Menschen brauchen Schutz; sie müssen sich darauf verlassen können, dass beruflich Pflegende ihre professionelle Verantwortung wahrnehmen und Versorgungsdefizite und Gefahren in geeigneter Weise beim Namen nennen. Meldungen von Mängeln und Fehlern dürfen keine Schuldzuweisungen und Repressalien zur Folge haben, sondern sind eine wichtige Chance auf Verbesserung. Deshalb ist die Tatenlosigkeit der Politik an dieser Stelle ein fatales Signal an die Berufsgruppe Pflege“, so die Referentin weiter.
Der Bundestag stützte sich in seiner Entscheidung auf die Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 28. Februar 2013. Während die Oppositionsparteien einen ausdrücklichen und besseren Schutz von Hinweisgebern für überfällig erachten, argumentieren CDU/CSU und FDP mit einer Vielzahl bestehender Gesetze, die Anzeigerechte von Mitarbeitern regeln. Es werde deshalb kein Sondergesetz gebraucht. Spätestens seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zugunsten der Altenpflegerin Brigitte Heinisch am 21. Juli 2011 allerdings steht Deutschland zunehmend in der Kritik, nicht genug für den Schutz von Hinweisgebern vor Diskriminierung und arbeitsrechtlicher Benachteiligung zu tun. Nicht nur der Europäische Gerichtshof, sondern auch die G20-Erklärung aus 2010 verpflichten den deutschen Gesetzgeber, den Schutz von Hinweisgebern am Arbeitsplatz zu konkretisieren und zu verbessern. Allein mit dem häufig angeführten Maßregelungsverbot in § 612a BGB sei es nicht getan.
Quelle: Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK), 18.06.2013 (tB).