DBfK zu Advanced Nursing Practice in Deutschland

 

Berlin (5. Juli 2011) – Der International Council of Nurses (ICN) definiert Advanced Nursing Practice (ANP) für den internationalen Gebrauch als die Berufstätigkeit von Pflegefachpersonen, die in spezifischen Versorgungsbereichen autonom arbeiten. Sie verfügen über Expertenwissen, Fähigkeiten zur Entscheidungsfindung bei komplexen Sachverhalten und klinische Kompetenzen für eine erweiterte pflegerische Praxis. International werden die Bezeichnungen Nurse Practitioner und Clinical Nurse Specialists bzw. Advanced Practice Nurses (APN) nicht immer trennscharf unterschieden. Alle verfügen über eine Berufszulassung als professionelle Pflegefachperson (engl. Registered Nurse) und über Berufserfahrung. Nurse Practitioner verfügen über eine akademische Qualifikation auf Masterebene. In Deutschland besteht bisher kein einheitlicher Sprachgebrauch zu ANP.

 

Der DBfK-Bundesvorstand hat auf der Grundlage der Diskussion mit Expert/innen1 folgende Position verabschiedet:

 

 

ANP wird vom DBfK definiert als ‚Erweiterte pflegerische Praxis‘.

 

ANP ist gekennzeichnet durch (Handlungs-)Autonomie. Dies beinhaltet u.a. umfassendes Assessment des Klienten erheben, Diagnosen stellen, Interventionen planen und durchführen, Heil-, Hilfsmittel und Medikamente verordnen sowie Ein- bzw. Überweisungen ins Krankenhaus, an den Hausarzt oder an weitere Gesundheitsberufe veranlassen.

 

Eine Tätigkeit im Bereich ANP setzt eine Berufszulassung im Sinne des Heilberufes Pflege nach Art. 74 (1) Nr. 19 GG voraus. Personen, die ANP ausüben, werden als Nurse Practitioner2 bezeichnet.

 

Die Qualifikation erfolgt über ein Masterstudium. Neben spezialisiertem klinischem Wissen bilden vor allem Steuerungswissen und Forschungswissen die Grundlage der Tätigkeit3.

 

Die Tätigkeit ist im Sozialrecht bzw. mit einer expliziten Stellenbeschreibung in Institutionen des Gesundheits- und Pflegewesens geregelt. Das heißt: Nurse Practitioner sind befähigt, in allen Bereichen der Gesundheitsversorgung ihre Expertise entweder freiberuflich oder angestellt umzusetzen. Den Erfordernissen des Berufs-, Leistungs-, Haftungs- und Sozialrechts ist mit den entsprechenden Regularien Genüge getan.

 

In der kurz- bis mittelfristigen Perspektive bis zur Durchsetzung der o.g. Position gilt als Beurteilungsmaßstab:

 

Professionelles Handeln im Sinne von ANP umfasst mehr Kompetenzen als sie durch eine klassische Weiterbildung erworben werden, und unterscheidet sich im Grad der Autonomie des Handelns (z.B. als Tätigkeit im Rahmen von Modellen nach § 63 (3c) SGB V). Grundlage ist immer eine spezifische Qualifizierung und eine Berufszulassung im Sinne des Alten- bzw. Krankenpflegegesetzes. Für Qualifizierungsangebote für eine ANP gilt dies entsprechend.

 

Der DBfK Bundesvorstand, Juni 2011

 

 

Anmerkungen 

  1. Ergebnisse der ANP-Fachtagung am 14.11. 2008 in Lübeck; DBfK-Broschüren ANP 2007 und 2011 www.dbfk.de
  2. Für die Übersetzung im deutschsprachigen Raum erfolgt derzeit eine Abstimmung zwischen den Berufsverbänden der deutschsprachigen Länder.
  3. Die Spezialisierung im Sinne der Weiterbildungen nach Landesrecht bzw. DKG-Empfehlung werden nicht als erweiterte pflegerische Praxis im Sinne von ANP bewertet.

 


 

Quelle: Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK), 05.07.2011 (tB).

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