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Richtlinie Häusliche Krankenpflege
Endlich Klarheit bei Kompressionsverbänden und -strümpfen!
Berlin (26. September 200) – Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine umfassende Überarbeitung der Richtlinie Häusliche Krankenpflege beschlossen. Neben redaktionellen Änderungen erfolgte eine Klarstellung des Leistungsverzeichnisses zur Handhabung von Kompressionsverbänden und Kompressionsstrümpfen sowie der ständigen Krankenbeobachtung. Hier konnte sich der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) mit seinen Forderungen durchsetzen.
Neben dem Anlegen ist nun auch das Ablegen eines Kompressionsverbandes bzw. das Ausziehen von Kompressionsstrümpfen im Leistungsverzeichnis der Richtlinie klar geregelt. bpa-Geschäftsführer Bernd Tews: „Trotz einschlägiger Rechtsprechung war es bei diesen Leistungen immer wieder zu ungerechtfertigten Leistungsablehnungen seitens der Krankenkassen gekommen. Insbesondere wurde mit Hinweis auf die Richtlinie häufig nur eine Leistung vergütet, die andere sollte mit erledigt werden. Die überarbeitete Richtlinie schafft hier Klarheit. So verfügen die Patienten und deren Pflegedienste endlich über die erforderliche Rechtssicherheit.“
Die durch den bpa geforderten diesbezüglichen Präzisierungen wurden größtenteils berücksichtigt und übernommen. So wurde beispielsweise in der Nr. 31 des Leistungsverzeichnisses (Kompressionsverband/-strümpfe) das „An- und Ausziehen“ ersetzt durch das „An- oder Ausziehen“. Damit wird auch begrifflich verdeutlicht, dass es sich bei dem Anziehen und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen um zeitlich voneinander getrennte Handlungen handelt.
Des Weiteren wurde im Leistungsverzeichnis festgelegt, dass die ständige Krankenbeobachtung Teil der Häuslichen Krankenpflege sein kann, wenn sie notwendig ist, um bei lebensbedrohlichen Zuständen sofort eingreifen zu können. Gefolgt wurde hiermit einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), die besagt: Soweit die Richtlinien nur eine spezielle Krankenbeobachtung bei akuten Verschlechterungen einer Krankheit zur Kontrolle der Vitalfunktionen sowie die Überwachung eines Beatmungsgerätes als verordnungsfähig erklären, stellt dies eine unzulässige Einschränkung dar.
Der Beschluss des G-BA wird nun dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) vom 26.09.2009.