Erwartungen an Studienergebnisse konnten nicht erfüllt werden

Erneute Nutzenbewertung von Saxagliptin und Sitagliptin

Berlin (15. Dezember 2016) – Nach Abschluss von erneuten Nutzenbewertungen der Wirkstoffe Saxagliptin und Sitagliptin sowie der entsprechenden Kombinationspräparate mit Metformin konnte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nur bei Sitagliptin einen Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen feststellen. Die insgesamt vier Beschlüsse hat der G-BA am Donnerstag in Berlin gefasst. Die erneute Nutzenbewertung der Gliptine, die zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2 (Zuckerkrankheit) zugelassen sind, war nach Fristablauf der Erstbeschlüsse erfolgt.

Der G-BA hatte in den ersten Beschlüssen für Saxagliptin und Sitagliptin einen Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen anerkannt, befristete diese jedoch auf drei Jahre, weil Langzeitdaten zu kardiovaskulären Endpunkten fehlten. Ein Typ-2-Diabetes erhöht das Risiko für Herz- und Gefäßkrankheiten, diese Ereignisse sind für die Prognose der Diabetes-Patienten von besonderer Bedeutung

„Zum Zeitpunkt der Erstbeschlüsse liefen für Saxagliptin und Sitagliptin Langzeitstudien mit jeweils etwa 15 000 Patientinnen und Patienten. Die Ergebnisse dieser Studien haben aufgrund der Erfassung der kardiovaskulären Ereignisse, der Größe und der Dauer der Studien eine besondere Versorgungsrelevanz. Leider zeigten die Studienergebnisse nun – entgegen aller Erwartungen – keine positiven Ergebnisse hinsichtlich der kardiovaskulären Endpunkte und in der Gesamtmortalität. Gegenüber der Behandlung mit den etablierten Standardtherapien zeigten die Studien hingegen sogar Risikosignale: in Hinblick auf Herzschwäche für Saxagliptin und hinsichtlich Netzhauterkrankungen für Sitagliptin“, erläuterte Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.

Anhand der von den pharmazeutischen Unternehmen vorgelegten neuen Daten konnte der G-BA bei Sitagliptin einen Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen anerkennen. Aufgrund der Unsicherheiten bezüglich der aufgetretenen Retinopathien (Netzhauterkrankungen) und noch fehlender Daten zu Hypoglykämien in der kardiovaskulären Langzeitstudie hat der G-BA die Geltungsdauer des Beschlusses erneut befristet.

Bei Saxagliptin konnte der G-BA aufgrund der großen Relevanz der Entwicklung einer Herzinsuffizienz (Herzschwäche) bei Diabetes-Patienten keinen Zusatznutzen aussprechen.

Für die Wirkstoffkombinationen von Saxagliptin und Sitagliptin mit Metformin gab es in den Dossiers keine Studienauswertungen, die die speziellen Anwendungsvoraussetzungen der Kombinationspräparate adäquat berücksichtigen. Ein Zusatznutzen gilt für beide Kombinationspräparate als nicht belegt.

Gliptine (Dipeptidyl-Peptidase-4-Inhibitoren) regen bei Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 die Insulinproduktion an. Zu den Gliptinen gehören neben den Wirkstoffen Saxagliptin und Sitagliptin auch Linagliptin und Vildagliptin. In seinen Nutzenbewertungen untersucht der G-BA, welche Vor- und Nachteile die Gliptine sowie entsprechende Wirkstoffkombinationen gegenüber einer zweckmäßigen Vergleichstherapie haben.

Der G-BA hat seine Beschlüsse auf Basis der Dossiers der pharmazeutischen Unternehmen, der vom Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) durchgeführten Dossierbewertung und der im schriftlichen und mündlichen Anhörungsverfahren vorgetragenen Stellungnahmen getroffen.

Hintergrund – Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln

Seit dem 1. Januar 2011 hat der G-BA die gesetzliche Aufgabe, für alle neu zugelassenen Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen sofort nach Markteintritt eine (Zusatz-) Nutzenbewertung durchzuführen (§ 35a SGB V). Deren Ergebnis ist die Entscheidungsgrundlage für die sich anschließenden Preisverhandlungen, die der GKV-Spitzenverband mit dem pharmazeutischen Hersteller führt.

Den Auftrag zur frühen Nutzenbewertung erhielt der G-BA über das Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG). Das mit Wirkung zum 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz verpflichtet pharmazeutische Unternehmen, bereits zur Markteinführung eines neuen Produktes in Deutschland beziehungsweise bei der Zulassung neuer Anwendungsgebiete ein Dossier zum Nutzen des Präparates vorzulegen.
 


Quelle: Der Gemeinsame Bundesausschuss, 15.12.2016 (tB).

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