Mangel- und unterernährte Menschen haben ein Recht auf medizinsch notwendige Versorgung!

 

bpa begrüßt gesetzliche Neuregelung zur enteralen Ernährung

Kritik an Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses

 

Berlin (14. Oktober 2008) – Einen Änderungsantrag zur Verordnungsfähigkeit von enteraler Ernährung (Sondennahrung) hat die Regierungskoalition zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) eingebracht. Die Neuregelung in Paragraph 33a des fünften Sozialgesetzbuches sieht vor, den Anspruch der Versicherten auf eine medizinisch notwendige Versorgung mit Trink- und Sondennahrung erstmalig gesetzlich zu verankern und zu konkretisieren. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa), der bundesweit über 5.700 private Pflegeeinrichtungen vertritt, begrüßt diese Neuregelung.

 

 

bpa-Geschäftsführer Herbert Mauel: „Es war und ist dringend gefordert, die  gesetzliche Vorgabe zu präzisieren. Mangel- und unterernährte Menschen haben ein Recht auf eine ausreichende und dem Stand der Ernährungsmedizin entsprechende Versorgung. Zudem benötigen die behandelnden Ärzte die im Hinblick auf die Verordnung notwendige Klarheit. Beides kann durch eine entsprechende Neuregelung in § 33a SGB V garantiert werden.“

 

Des Weiteren begrüßt der bpa, dass mit der Klarstellung durch den Gesetzgeber eine jahrelange Auseinandersetzung zwischen dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) um die Verordnungsfähigkeit von Sondennahrung beendet wird. Zum Hintergrund: Um die Versorgung von mangel- und unterernährten Menschen sicherzustellen und die diesbezügliche Rechtslage zu präzisieren, hatte das BMG im Rahmen einer Ersatzvornahme bereits „Richtlinien zur enteralen Ernährung“ erlassen. Herbert Mauel: „Diese klare Vorgabe, nach der die bisherige Indikation der Mangelernährung auch weiterhin als Grundlage sowohl für die Verordnung als auch für die Finanzierung beibehalten wird, haben wir als bpa immer voll und ganz unterstützt.“ 

 

Der G-BA hingegen hat seine ablehnende Haltung zu der Ersatzvornahme und zu der hierauf fußenden Neuregelung in § 33 SGB V erneuert: Mit der geplanten Gesetzesänderung würde fortdauern, so der G-BA-Vorsitzende am 24.09.2008 gegenüber der Presse, was der Gesetzgeber ursprünglich habe verhindern wollen, nämlich „die Leistungspflicht der GKV für eine enterale Ernährung mit bilanzierten Diäten, die nicht nur zu einer beträchtlichen Mengenausweitung dieser Produkte, sondern insbesondere zu einer ethisch und medizinisch unvertretbaren Ernährungspraxis in Alters- und Pflegeheimen geführt hat.“

 

Dazu Herbert Mauel: „Es ist eine Sache, wenn der G-BA seine ablehnende Haltung zur Verordnung von medizinisch notwendiger enteraler Ernährung erneut bekundet. Es ist aber eine andere Sache, wenn eine ethisch und medizinisch unvertretbare Ernährungspraxis in Pflegeeinrichtungen unterstellt wird, obwohl auch dem G-BA klar ist, dass hier nur die notwendige ärztliche Anordnung ausgeführt wird. Das ist eine Stimmungsmache zu Lasten der Einrichtungen, gegen die wir uns verwehren.“

 


 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) vom 14.10.2008.

 

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