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Memantin bei Alzheimer-Demenz auch künftig zu Lasten der GKV verordnungsfähig
Berlin (18. August 2011) – Das zur Behandlung der Alzheimer-Demenz zugelassene Arzneimittel Memantin kann nach den bereits bestehenden Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen auch künftig zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin einen entsprechenden Beschluss gefasst und die Arzneimittel-Richtlinie nicht geändert. Die geltende Regelung der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (Nummer 10/Antidementiva) sieht vor, dass ein Therapieversuch über 24 Wochen und eine Weiterverordnung von Memantin nach erfolgreichem Therapieversuch über 24 Wochen zulässig ist.
Der Abschlussbericht einer Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) aus dem Jahr 2009 kam zunächst zu dem Ergebnis, dass es keinen Beleg für einen Nutzen der Memantin-Therapie bei Patientinnen und Patienten mit Alzheimer-Demenz gibt. Der Hersteller des Präparats legte daraufhin während des laufenden Bewertungsverfahrens nachträglich berechnete Responderanalysen vor. Das IQWiG kam dann in einem folgenden Rapid-Report auf Grundlage dieser ergänzenden Daten zu dem Ergebnis, dass sich für den Bereich der kognitiven Leistungsfähigkeit ein Beleg für einen Nutzen von Memantin ergibt.
Memantin wird zur Behandlung von moderaten bis schweren Formen der Alzheimer-Demenz eingesetzt. Es ist der einzige Vertreter der Klasse der NMDA-Rezeptor-Antagonisten (NMDA = N-Methyl-D-Aspartat).
Der G-BA hat den gesetzlichen Auftrag, die Verordnung von Arzneimitteln einzuschränken oder auszuschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Die entsprechenden Regelungen sind in der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie zu finden. Der Beschlusstext sowie die tragenden Gründe werden in Kürze im Internet auf folgender Seite veröffentlicht:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/7/
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), 18.08.2011 (tB).