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Neue Patienteninformation ist online
Vereinfachte Genehmigung des langfristigen Heilmittelbedarfs ab 1. Januar 2017
Berlin (15. Dezember 2016) – Ab dem 1. Januar 2017 greift ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für langfristigen Heilmittelbedarf. Patientinnen und Patienten, die aufgrund schwerer Schädigungen, Behinderungen oder chronischer Krankheiten mindestens ein Jahr lang Heilmittel wie Physiotherapie oder Logopädie benötigen, werden künftig schneller und unbürokratischer versorgt. Eine neue Patienteninformation (631,7 kB, PDF) „Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs“ steht dazu ab sofort auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zum Download zur Verfügung.
„Mit den neuen einheitlichen Verfahrensregeln erleichtern wir betroffenen Patientinnen und Patienten den Zugang zu einer langfristigen Heilmittelversorgung erheblich. Auch alle anderen Beteiligten haben es leichter: unbürokratisch und schnell können Heilmittelbehandlungen aufgenommen werden. Die Zahl der Einzelanträge bei den Krankenkassen wird sich deutlich reduzieren. Zudem haben wir noch genug Spielraum gelassen, auch jenseits der Diagnoselisten individuelle, medizinisch sinnvolle Einzelfallentscheidungen treffen zu können“, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA.
Kern des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, das der G-BA mit einer Änderung der Heilmittel-Richtlinie am 19. Mai 2016 beschlossen hatte, sind zwei Diagnoselisten. Hier sind die Erkrankungen aufgeführt, bei denen von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen ist und bei denen die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die erforderlichen Heilmittel verordnen kann. Ein Antrag bei der Krankenkasse ist nicht notwendig. Für den Fall, dass Erkrankungen nicht gelistet sind, können Patientinnen und Patienten bei ihrer Krankenkasse die Genehmigung eines langfristigen Heilmittelbedarfs beantragen. Die Patienteninformation enthält hierfür auch ein entsprechendes Musteranschreiben. Vorteil für die Patienten: Schon während des laufenden Genehmigungsverfahrens bei der Krankenkasse können sie ihre Heilmitteltherapie beginnen.
Hintergrund – Langfristiger Heilmittelbedarf
Die Möglichkeit, zum Beispiel bei schweren, dauerhaften funktionellen und strukturellen Schäden einen langfristigen Heilmittelbedarf zu verordnen, gibt es in der Heilmittel-Richtlinie des G-BA seit Juli 2011. Krankenkassen können seitdem die medizinisch notwendigen und dauerhaft benötigten Heilmittel auf Antrag der oder des Versicherten für mindestens ein Jahr genehmigen. Vertragsärzte können im Rahmen dieses genehmigten langfristigen Heilmittelbedarfs Verordnungen vornehmen, ohne dass diese Gegenstand von Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden.
Der G-BA war mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz beauftragt worden, bis zum 30. Juni 2016 Näheres zum Genehmigungsverfahren des langfristigen Heilmittelbedarfs zu regeln (§ 32 Abs. 1a SGB V).
Die zum 1. Januar 2017 in Kraft tretenden Änderungen der Heilmittel-Richtlinie vereinheitlichen und beschleunigen hierzu das Genehmigungsverfahren.
Quelle: Der Gemeinsame Bundesausschuss, 15.12.2016 (tB).