Das ändert sich zum 1. Juli 2008

Pflegereform bringt höhere Leistungen und mehr Qualität

 

Berlin (30. Juni 2008) –  Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz tritt am 1. Juli in Kraft. Mit der Reform werden die Leistungen für die Pflegebedürftigen und ihre pflegenden Angehörigen schrittweise erhöht. Das Gesetz stärkt das ehrenamtliche Engagement und entlastet die Pflegerinnen und Pfleger. Die Qualität der Pflege wird verbessert und unnötige Bürokratie abgebaut.

 

Mehr finanzielle Unterstützung

Ab dem 1. Juli 2008 werden die ambulanten Sachleistungen, das Pflegegeld sowie die stationären Leistungen in der Pflegestufe III schrittweise bis 2012 angehoben. Danach wird die Höhe der Leistungen alle drei Jahre geprüft und wenn erforderlich weiter angepasst.

Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im ambulanten Bereich werden verbessert. Das gilt zum Beispiel für demenziell Erkrankte, geistig Behinderte und psychisch Kranke. Diese Menschen erhalten zukünftig je nach Betreuungsbedarf Leistungen bis zu 100 Euro monatlich (Grundbetrag) bzw. bis zu 200 Euro monatlich (erhöhter Betrag), also bis zu 1.200 Euro bzw. bis zu 2.400 Euro jährlich an Zuschüssen. Erstmals erhalten auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die noch nicht eine der Pflegestufen erreichen, diese Leistungen.

 

Mehr Hilfe für Menschen, die Pflege leisten

Die Regelungen zur Vergütung der professionellen Pflegekräfte werden verbessert. Pflegeeinrichtungen sind künftig verpflichtet, ihren Pflegekräften mindestens ortsübliche Löhne zu zahlen.

Mehr als die Hälfte der Bewohner von Heimen sind Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf. Um den betroffenen Menschen mehr Zuwendung zu geben, finanzieren die Pflegekassen in Zukunft zusätzliche Betreuungs-Assistenten. Dies kommt auch den Pflegenden zu Gute.
Das Bürgerliche Engagement und das Ehrenamt werden durch die Pflegekassen finanziell stärker unterstützt.

Mehr Transparenz und Qualität
Die Pflegeeinrichtungen (stationäre und ambulante) werden ab 2011 jährlich unangemeldet durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft. Die Prüfberichte des MDK müssen in allgemein verständlicher Form veröffentlicht werden, eine Zusammenfassung des jeweils aktuellen Berichtes muss in jedem Heim an gut sichtbarer Stelle ausgehängt werden. Die Menschen können sich so sehr einfach darüber informieren, wo gute und sehr gute Heime und ambulante Dienste zu finden sind. Das wird helfen, die immer noch verbreiteten Missstände in der stationären, aber auch in der ambulanten Pflege zu verringern.

Mehr Zeit für Angehörige
Arbeitnehmer bei Arbeitgebern mit mindestens 15 Beschäftigten haben den Anspruch, sich für bis zu sechs Monate ohne Lohn- oder Gehaltszahlung von der Arbeit frei stellen zu lassen, um einen Angehörigen zu pflegen. Die Rückkehr zuihrem Arbeitgeber bleibt garantiert. Sie bleiben für diese Zeit in aller Regel über die Pflegekasse rentenversichert. Der Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung bleibt erhalten. Falls erforderlich werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags von der Pflegekasse übernommen.
Tritt ein Pflegefall plötzlich auf, können Beschäftigte kurzfristig für bis zu zehn Tage der Arbeit fern bleiben, um die Pflege in dieser Zeit sicherzustellen oder eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.

Mehr Beratung und schnelle Hilfe
Unterstützung bei der Organisation der Pflege erhalten Pflegebedürftige und ihre Angehörige künftig vom Pflegeberater. Darauf haben sie einen Rechtsanspruch. Der Berater oder die Beraterin sind zentrale Ansprechpartner, die nicht nur beraten, sondern das gesamte Leistungsgeschehen für die Pflegebedürftigen koordinieren.
Nach einer positiven Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes müssen die Pflegekassen Pflegestützpunkte errichten. In den Stützpunkten sollen Beratungsangebote verschiedener Träger und der Kommunen gebündelt werden. Dazu gehören: Beratung rund um die Pflege, Leistungen der Altenhilfe, der Behindertenhilfe oder der Grundsicherung oder die Einbindung des Ehrenamts.

  

Neue Kinderuntersuchung U7a stärkt Früherkennung bei Kindern

Die zusätzliche Kinderuntersuchung U7a für Kinder im Alter von drei Jahren wird in das Kinderuntersuchungs-Programm aufgenommen und von den Krankenkassen bezahlt. Die U7a dient unter anderem der möglichst frühzeitigen Erkennung von Sehstörungen und deren Risikofaktoren. Es werden weitere körperliche Untersuchungen durchgeführt, bei denen geprüft wird, ob die Entwicklung altersgemäß ist und ob Auffälligkeiten bestehen, z. B. Untersuchungen der Körpermaße, der Haut, der Bauch- und Brustorgane, der Wirbelsäule und von Nase, Mund und Ohren. Der Arzt oder die Ärztin klärt ab, ob die Schutzimpfungen vollständig sind und ob Über- oder Untergewicht vorliegt. Zudem wird durch Fragen an die Eltern ermittelt, ob gehäuft Infektionen aufgetreten sind, das Sprachverständnis altersgemäß ist oder ob Auffälligkeiten im Verhalten beobachtet wurden, wie z. B. ausgeprägte nächtliche Schlafstörungen.

Früherkennungsuntersuchungen für Kinder:
U1   Neugeborenen-Erstuntersuchung
U2   Neugeborenen-Untersuchung vom 3. bis 10. Lebenstag
U3   Untersuchung in der 4. bis 5. Lebenswoche
U4   Untersuchung im 3. bis 4. Lebensmonat
U5   Untersuchung im 6. bis 7. Lebensmonat
U6   Untersuchung im 10. bis 12. Lebensmonat
U7   Untersuchung im 21. bis 24. Lebensmonat
U7a Untersuchung im 34. bis 36. Lebensmonat
U8   Untersuchung im 46. bis 48. Lebensmonat
U9   Untersuchung im 60. bis 64. Lebensmonat

 

Hautkrebs-Screening wird neue Kassenleistung

Ab 1. Juli haben gesetzlich Versicherte Frauen und Männer ab 35 Jahren alle zwei Jahre Anspruch auf ein Hautkrebs-Screening. Ziel dieser Früherkennungsuntersuchung ist die frühzeitige Entdeckung der drei häufigsten Hautkrebsarten. Hierzu zählen das Maligne Melanom („schwarzer Hautkrebs“), das Basalzellkarzinom und das Spinozelluläre Karzinom (beide „weißer Hautkrebs“). Das Screening beinhaltet die gezielte Anamnese (z. B. Fragen nach Veränderungen/Beschwerden der Haut), eine visuelle, standardisierte Ganzkörperinspektion der gesamten Haut einschließlich des behaarten Kopfes und aller Körperhautfalten. Die Mitteilung des Befundes und Beratung gehören ebenfalls dazu. Das Screening wird entweder durch eine(n) hausärztlich tätige(n) Facharzt/ Fachärztin für Allgemeinmedizin, Internisten/Internistin, praktischen Arzt/Ärztin und Arzt/Ärztin ohne Gebietsbezeichnung oder aber direkt durch eine(n) Facharzt/Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten (Dermatologe/ Dermatologin) durchgeführt. Voraussetzung für die am Screening beteiligten Ärztinnen und Ärzte ist die Teilnahme an einem zertifizierten Fortbildungsprogramm. Hierdurch soll ein hohes Qualitätsniveau des Hautkrebs-Screenings sichergestellt werden. Wenn ein Verdacht auf Hautkrebs besteht, wird dieser immer durch eine(n) Dermatologen/Dermatologin abgeklärt.

 

 

Spitzenverband Bund der Krankenkassen löst die bisherigen sieben Spitzenverbände der Krankenkassen ab

 

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurden die Verbandsstrukturen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) neu geregelt. Ab dem 1. Juli 2008 nimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die bisherigen gesetzlichen Aufgaben der früheren sieben Bundesverbände der Krankenkassen wahr. Hierdurch sollen Handlungsblockaden vermieden und Entscheidungsabläufe gestrafft werden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist Verhandlungspartner für alle kollektivvertraglichen Entscheidungen und zuständig für sämtliche zwingend einheitlich zu treffenden Maßnahmen auf Bundesebene, wie zum Beispiel:

• Festbetragsfestsetzung
• Vertragspartner des Bundesmantelvertrages
• Mitglied im Gemeinsamen Bundesausschuss
• Datenaustausch im Rahmen des RSA
• Einheitliche Vorgaben für den Beitragseinzug

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss wird neu strukturiert

Mit seinen Beschlüssen und Richtlinien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Einzelheiten des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung. Er entscheidet zum Beispiel darüber, welche Früherkennungsuntersuchungen neu aufgenommen werden, welche Arzneimittel nicht von den Krankenkassen erstattet werden dürfen oder wie die spezialisierte ambulante Versorgung sterbenskranker Menschen erfolgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist damit die maßgebliche Rechtssetzungseinrichtung der gemeinsamen Selbstverwaltung (Ärzte, Krankenkassen, Krankenhäuser). Mit der letzten Gesundheitsreform (GKV-WSG) wurden die Strukturen des Gemeinsamen Bundesausschusses neu festgelegt, um die Arbeit professioneller und transparenter zu gestalten. So wird die Zahl der Gremien deutlich verringert. Alle Beschlüsse im G-BA werden in Zukunft – statt wie bisher in unterschiedlich besetzten Entscheidungsgremien – in einem einheitlichen sektorübergreifenden Beschlussgremium für sämtliche ambulanten und stationären Belange gefasst. Damit die Entscheidungen des G-BA noch transparenter werden, sind die Sitzungen des Beschlussgremiums künftig öffentlich.


Quelle: Presseinformation des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30.06.2008.

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