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Hygiene-Tipp der DGKH, Februar 2009
Rechtssicherheit: Hygienefehler vermeiden
Berlin (2. Februar 2009) – Hygiene gehört nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den voll beherrschbaren Risiken in Krankenhaus und Praxis. Einzelne Abweichungen von allgemeinen hygienischen Vorgaben werden im Allgemeinen hinnehmbar sein; liegen jedoch mehrere schwerwiegende Abweichungen von hygienischen Regeln und Empfehlungen vor, so kann dies zu der Annahme führen, dass generell die Organisationsmängel so erheblich sind, dass auch im beklagten Einzelfall die Darlegungs- und Beweislast auf den Beklagten verlagert werden muss.
Auf Grund von Gutachtenerfahrungen wird aus hygienischer Sicht schon heute den klinisch und niedergelassen tätigen Kollegen zur eigenen Absicherung folgendes empfohlen:
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Die Hautdesinfektion muss im OP-Bericht dokumentiert sein, wobei ein Verweis auf den Hygieneplan reicht, wenn dieser sie hinreichend regelt. Der Begriff „steriles Abwaschen“ ist obsolet.
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Keine fertig kopierten OP-Berichte verwenden, die durch Namenseinfügung und Streichungen personalisiert werden!
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Problemwunden sind bei Aufnahme und Entlassung/Verlegung unbedingt photografisch zu dokumentieren und auch als Ausdruck aufzuheben.
Die Umsetzung grundlegender Hygienevorschriften kann insbesondere im Patientenzimmer von jedem Patienten gut kontrolliert und – zusammen mit Mitpatienten – dokumentiert werden. Aus diesem Grund ist besonderes Augenmerk auf die Händehygiene (korrekte und häufige Händedesinfektion, kein Tragen von Uhren, Ringen, Schmuck), die Wundversorgung und die regelmäßige (desinfizierende) Reinigung der Zimmer und Sanitärbereiche zu legen.
Quelle: Presseinformation der Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene e.V. (DGKH) vom 02.02.2009 (tB).