PFLEGE
AWARDS
Wissenschaft mit Auszeichnung: Herausragende Nachwuchsforscher auf der Jahrestagung der Deutschen…
Wund(er)heilung mit Amnion – DGFG erhält deutschen Wundpreis 2021
Ausschreibung DGNI-Pflege- und Therapiepreis 2022
Ausschreibung: Otsuka Team Award Psychiatry+ 2021
BGW-Gesundheitspreis 2022: Gute Praxis aus der Altenpflege gesucht!
VERANSTALTUNGEN
5. Nürnberger Wundkongress vom 01. bis 02. Dezember 2022: „Wer…
2. Nationaler ITP Patiententag von Novartis am 10. September: Informationen…
20.-22.01.2022 online: ANIM: NeuroIntensivmediziner diskutieren neue Erkenntnisse zu COVID-19
8.-10. September 2021: Weimar Sepsis Update 2021 – Beyond the…
13.09. – 18.09.2021: Viszeralmedizin 2021
DOC-CHECK LOGIN
DBfK begrüßt Gesetzesinitiative zum Schutz von Whistleblowern
Berlin (6. März 2012) – Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK) setzt sich nachdrücklich für einen besseren Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) vor Diskriminierung und arbeitsrechtlicher Benachteiligung ein. Anlässlich der gestrigen Anhörung zum „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern – „Whistleblowern“ im Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales sagte DBfK-Referentin Johanna Knüppel heute:
„Nach Artikel 1 Ethikkodex des Weltverbands der Pflegeberufe gilt die grundlegende berufliche Verantwortung der Pflegenden dem pflegebedürftigen Menschen. Um ihn vor Schäden an Leib und Leben zu bewahren sind sie verpflichtet, gravierende strukturelle und organisatorische Versorgungsmängel an geeigneter Stelle deutlich zu machen und Abhilfe zu fordern. Der Fall der Altenpflegerin Brigitte Heinisch und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am 21. Juli 2011 haben gezeigt, dass das deutsche Rechtssystem Mut und Verantwortungsbewusstsein nicht ausreichend schützt.“
Nicht nur der Europäische Gerichtshof, sondern auch die G20-Erklärung aus dem Jahr 2010 verpflichteten die deutsche Regierung, den Schutz von Hinweisgebern am Arbeitsplatz zu konkretisieren und zu verbessern, so die Referentin weiter. Allein mit dem Maßregelungsverbot in § 612 a BGB „Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“ sei es bei weitem nicht getan.
Ob mithilfe eines eigenen Gesetzes oder per implementiertem Artikelgesetz innerhalb des BGB, der Hinweisgeberschutz müsse transparenter, klarer, konkreter, verlässlicher und damit rechtssicher gestaltet werden. Whistleblower seien ein „Frühwarnsystem“, auch für die Unternehmen. Dass Pflegende Missstände nicht aus Angst vor Sanktionen tatenlos hinnähmen liege im öffentlichen Interesse und dürfe nicht zum persönlichen Risiko werden. Es sei darüber hinaus Sache der Unternehmensleitung, ein Klima von Vertrauen und guter Kommunikation zu schaffen, damit Hinweise auf Defizite intern und frühzeitig bearbeitet werden können.
Quelle: Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe e.V. (DBfK), 06.03.2012 (tB).