Einheitliche Maßgaben für Hausbesuch beschlossen

 

Essen (29. März 2021) — Der MDS hat bundesweit einheitliche Maßgaben für die Pflegebegutachtungen während der Covid-19-Pandemie beschlossen. In diesen ist geregelt, unter welchen Schutz- und Hygienemaßnahmen die persönliche Pflegebegutachtung erfolgt und in welchen Ausnahmefällen darauf verzichtet werden kann.

Die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit ist grundsätzlich durch eine umfassende persönliche Befunderhebung im Wohnbereich des Versicherten vorzunehmen. Dabei können die Medizinischen Dienste individuelle Empfehlungen zu Hilfsmitteln, Rehabilitationsbedarf und zu Wohnumfeld verbessernden Maßnahmen geben. „Der persönliche Hausbesuch ist und bleibt das beste Verfahren in der Begutachtung. Die Medizinischen Dienste halten strenge Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen ein, um den Infektionsschutz der besonders verletzlichen pflegebedürftigen Menschen sicherzustellen. Dazu gehören regelmäßige Testungen der Gutachterinnen und Gutachter, das Tragen von FFP2-Masken und das Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln“, sagt Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS.

In den Maßgaben sind zudem Fallkonstellationen beschrieben, in denen aus besonderen Gründen bei der Pflegebegutachtung auf die persönliche Befunderhebung im Wohnbereich des Versicherten verzichtet werden kann. Dies ist nur dann möglich, wenn dies im Einzelfall zur Verhinderung eines besonders hohen Risikos einer Ansteckung mit dem Sars-CoV-2-Virus zwingend erforderlich ist. In diesen Ausnahmefällen kann die Pflegebegutachtung anhand vorliegender Unterlagen und als strukturiertes Telefoninterview erfolgen.

Die Maßgaben werden mit umfassenden strengen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen begleitet. Die Medizinischen Dienste verfahren nach einem auf die Pandemielage im jeweiligen Bundesland abgestimmten Hygienekonzept. Orientierung hierfür ist das auf Bundesebene erstellte, umfassende Hygienekonzept der MDK-Gemeinschaft.

Die „Bundesweite einheitliche Maßgaben des MDS für Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Covid-19-Pandemie nach § 147 Abs.1 Satz 3 SGB XI“ haben die Medizinischen Dienste im Benehmen mit dem GKV-Spitzenverband entwickelt und mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem PKV-Verband abgestimmt. Sie gelten für die Medizinischen Dienste der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und den Medizinischen Dienst der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsunternehmen (Medic-proof).

 

 


Quelle: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e. V. (MDS), 29.03.2021 (tB).

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