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OTC-Übersicht

L-Methionin künftig nicht mehr zu Lasten der GKV verordnungsfähig

 

Berlin (18. August 2011) – Das Arzneimittel L-Methionin zur Vermeidung von Blasensteinen bei neurogenen Blasenstörungen kann künftig nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am Donnerstag in Berlin beschlossen und die OTC-Übersicht als Anlage der Arzneimittel-Richtlinie entsprechend angepasst.

 

Der G-BA hatte bei der Aufnahme von L-Methionin in die OTC-Übersicht im Jahr 2004 das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit der Bewertung des Präparats beauftragt. Bei der Nutzenbewertung des IQWiG konnte kein evidenzbasierter Beleg für einen Nutzen oder Schaden von L-Methionin bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit neurogenen Blasenstörungen gefunden werden. Auf Grund der fehlenden wissenschaftlichen Studien zum Beleg eines Nutzen von L-Methionin beschloss der G-BA daraufhin, L-Methionin von der OTC-Liste zu streichen.

 

OTC-Präparate sind Medikamente, die zwar apotheken-, aber nicht verschreibungspflichtig sind und somit auch ohne Rezept einer Ärztin oder eines Arztes in der Apotheke gekauft werden können. Die englische Abkürzung OTC bedeutet „over the counter“ (über den Tresen (der Apotheke)).

 

Durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) wurde durch den Gesetzgeber festgelegt, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2004 rezeptfreie Arzneimittel grundsätzlich nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden dürfen. Der G-BA wurde zugleich beauftragt, eine Übersicht derjenigen rezeptfreien Medikamente zu erstellen, die zum Therapiestandard bei schwerwiegenden Erkrankungen gehören und als Ausnahmen weiterhin verordnungsfähig sind. Seitdem die OTC-Übersicht erstmalig am 16. März 2004 beschlossen wurde, aktualisiert der G-BA diese fortlaufend.

 

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze im Internet auf folgender Seite veröffentlicht:

http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-aufgabenbereich/9/


Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), 18.08.2011 (tB).

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