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Anhaltspunkt für geringeren Nutzen

Neoadjuvante Pertuzumab-Gabe bei HER2-positivem Brustkrebs

 

  • Keine positiven Effekte belegt / Mehr Therapieabbrüche wegen Nebenwirkungen

 

Köln (1. Dezember 2015) – Pertuzumab (Handelsname Perjeta) ist für zwei Anwendungsgebiete zugelassen. Die Anwendung in Kombination mit Trastuzumab und Docetaxel bei erwachsenen Patienten mit HER2-positivem metastasiertem oder lokal rezidivierendem, inoperablem Brustkrebs hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) bereits 2013 in einer Dossierbewertung untersucht. Dabei ergab sich ein Überlebensvorteil für bestimmte Patientinnen und damit ein Anhaltspunkt für einen erheblichen Zusatznutzen.


In einer weiteren Dossierbewertung hat das Institut nun den Nutzen des Wirkstoffs in seinem zweiten Anwendungsgebiet untersucht, nämlich in der präoperativen Anwendung. Bei dieser sogenannten neoadjuvanten Behandlung wird Pertuzumab bei HER2-positivem lokal fortgeschrittenem, entzündlichem oder frühem Brustkrebs mit hohem Rezidivrisiko eingesetzt, und zwar ebenfalls in Kombination mit Trastuzumab und Chemotherapie. Hier ergibt sich aus den vorgelegten Studiendaten ein Anhaltspunkt, dass Pertuzumab von geringerem Nutzen ist als die zweckmäßige Vergleichstherapie.


Trastuzumab und Docetaxel als Vergleichstherapie

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G‑BA) hat in seinem Bewertungsauftrag Trastuzumab, ein Taxan (Paclitaxel oder Docetaxel) und gegebenenfalls ein Anthrazyklin als zweckmäßige Vergleichstherapie festgelegt. Bei einer Kombination von Trastuzumab und Anthrazyklin sollte die Herzfunktion wegen der kardiovaskulären Risiken engmaschig überwacht werden. Der Hersteller hat sich für Trastuzumab und Docetaxel entschieden.


Übertragbarkeit auf deutsche Versorgung eingeschränkt

Für die Nutzenbewertung lag mit NeoSphere eine relevante Studie vor. Die Studie hatte drei Phasen: die neoadjuvante Behandlung (vor der Operation), die adjuvante Behandlung (nach der Operation) sowie eine Nachbeobachtungsphase. In der neoadjuvanten Phase erhielten Patientinnen in den relevanten Studienarmen Pertuzumab plus Trastuzumab plus Docetaxel oder Trastuzumab plus Docetaxel. In der adjuvanten Phase erhielten die Patientinnen in beiden Studienarmen Trastuzumab, teilweise parallel zum sogenannten FEC-Regime (5-Fluorouracil, das Anthrazyklin Epirubicin und Cyclophosphamid).

Diese parallele Anwendung eines Anthrazyklins wird in der Trastuzumab-Fachinformation nicht empfohlen. Zudem wird in den Leitlinien von der Unterteilung einer Chemotherapie, wie sie in der Studie eingesetzt wurde, in eine neoadjuvante und eine adjuvante Phase abgeraten. Daher lassen sich Aussagen zum Zusatznutzen nur für die untersuchten Therapieregime treffen; die Übertragbarkeit der Studienergebnisse auf den deutschen Versorgungskontext ist eingeschränkt.


Endpunkt Therapieabbruch: Anhaltspunkt für negativen Effekt

Bei den Endpunkten Gesamtmortalität, Rezidive, brusterhaltende Operationen und Gesamtrate der schwerwiegenden und schweren Nebenwirkungen gab es keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen den hier verglichenen Studienarmen. Der Endpunkt gesundheitsbezogene Lebensqualität wurde in der Studie nicht untersucht. Einzig beim Endpunkt Abbruch wegen unerwünschter Ereignisse unterschieden sich die Ergebnisse in den beiden Studienarmen statistisch signifikant: In der Gruppe, die Pertuzumab erhielt, brachen mehr Patientinnen die Therapie ab. Vier der sechs erfassten Nebenwirkungen, die zum Therapieabbruch führten, waren Herzerkrankungen (Funktionsstörung des linken Ventrikels).

In der Gesamtschau gibt es daher einen Anhaltspunkt für einen höheren Schaden gegenüber der Vergleichstherapie, also einen geringeren Nutzen von Pertuzumab bei der neoadjuvanten Behandlung von HER2-positivem lokal fortgeschrittenem, entzündlichem oder frühem Brustkrebs mit hohem Rezidivrisiko.


G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens

Diese Dossierbewertung ist Teil der frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), die der G-BA verantwortet. Nach Publikation der Dossierbewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch und fasst einen abschließenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.

Einen Überblick über die Ergebnisse der Nutzenbewertung des IQWiG gibt folgende Kurzfassung. Auf der vom IQWiG herausgegebenen Website gesundheitsinformation.de finden Sie zudem allgemein verständliche Informationen.

 

 

Weitere Informationen

 

 

 


Quelle: Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), 01.12.2015 (tB).

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