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IQWiG

Ibrutinib: In einem von drei Anwendungsgebieten Hinweis auf Zusatznutzen

  • Chronische lymphatische Leukämie und M. Waldenström: kein Zusatznutzen belegt
  • Mantelzell-Lymphom: Zusatznutzen für bestimmte Patienten

Köln (2. Mai 2016) – Ibrutinib ist ein Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden. Seit 2014 ist es zur Behandlung Erwachsener mit chronischer lymphatischer Leukämie (CLL) oder mit rezidiviertem oder refraktärem Mantelzell-Lymphom (MCL) zugelassen, seit 2015 auch zur Behandlung Erwachsener mit Morbus Waldenström. Für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit CLL und solchen mit MCL hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits eine Nutzenbewertung durchgeführt und 2015 einen Beschluss gefasst.

Der Hersteller hat nun nach Aufforderung durch den G-BA erneut ein Dossier eingereicht, weil der Umsatz des Arzneimittels mit der gesetzlichen Krankenversicherung in den vorangegangenen zwölf Monaten 50 Millionen Euro überstieg. Daher hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) in einer frühen Nutzenbewertung untersucht, ob der Wirkstoff Patientinnen und Patienten mit diesen Erkrankungen einen Zusatznutzen gegenüber den jeweils zweckmäßigen Vergleichstherapien bietet.

Demnach gibt es bei CLL und M. Waldenström keinen Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen. Bei rezidiviertem oder refraktärem Mantelzell-Lymphom gibt es einen Hinweis auf einen erheblichen Zusatznutzen von Ibrutinib für Patientinnen und Patienten, bei denen Temsirolimus die patientenindividuelle, optimierte Therapieoption darstellt. Für Betroffene, für die Temsirolimus nicht oder nur nachrangig infrage kommt, ist ein Zusatznutzen nicht belegt.

Ch ronische lymphatische Leukämie

Der G-BA hat innerhalb des Anwendungsgebiets für CLL zwischen vorbehandelten und therapienaiven Patientinnen und Patienten unterschieden. Die vorbehandelten Betroffenen teilen sich in zwei Teilpopulationen auf, sodass sich drei Fragestellungen ergeben.

Vorbehandelte Betroffene, für die eine Chemotherapie angezeigt ist, sollten im Vergleichsarm mit einer patientenindividuellen, optimierten Chemotherapie behandelt werden. Für solche Patienten legte der Hersteller in seinem Dossier keine relevanten Daten vor: Der direkte Vergleich und die indirekten Vergleiche, die er angestellt hat, sind für die Ableitung eines Zusatznutzens von Ibrutinib ungeeignet.

Vorbehandelte, für die eine solche Chemotherapie nicht infrage kommt, sollten im Vergleichsarm mit Idelalisib oder Best Supportive Care behandelt werden. Aus den vorgelegten Studiendaten ergaben sich ein nicht quantifizierbarer Vorteil beim Endpunkt Mortalität, aber auch ein potenziell geringerer Nutzen von Ibrutinib bei der Morbidität und der gesundheitsbezogenen Lebensqualität sowie ein potenziell größerer Schaden bei schweren und schwerwiegenden Nebenwirkungen. Daher ist in der Abwägung ein Zusatznutzen auch für diese Patienten nicht belegt.

Für therapienaive Betroffene, für die eine Chemoimmuntherapie aufgrund von Mutationen nicht geeignet ist, bestand die zweckmäßige Vergleichstherapie ebenfalls aus Idelalisib oder Best Supportive Care. Dazu legte der Hersteller lediglich eine für die Fragestellung irrelevante Studie vor, sodass ein Zusatznutzen auch für diese Pat ientengruppe nicht belegt ist.


Morbus Waldenström

Auch beim Anwendungsgebiet Morbus Waldenström waren die vorbehandelten und die therapienaiven Betroffenen separat zu betrachten. Die zweckmäßige Vergleichstherapie sollte in beiden Fällen aus einer patientenindividuellen, optimierten Therapie nach Maßgabe des Arztes bestehen.

Zur Erstlinientherapie legte der Hersteller keine Daten vor, sodass ein Zusatznutzen von Ibrutinib für zuvor noch nicht behandelte Patientinnen und Patienten nicht belegt ist.

Zu den Betroffenen, die bereits mindestens eine Therapie erhalten hatten, reichte der Hersteller mangels randomisierter kontrollierter Studien einen historischen Vergleich auf Basis nicht kontrollierter Studien ein. Dieser ist – unter anderem wegen der selektiven Datenauswahl – nicht geeignet, um Aussagen über einen Zusatznutzen zu treffen. Auch hier gibt es daher keinen Anhalt spunkt für einen Zusatznutzen.


Rezidiviertes oder refraktäres Mantelzell-Lymphom

Beim rezidivierten oder refraktären MCL ist ebenfalls zwischen zwei Teilpopulationen zu unterscheiden, nämlich Betroffenen, für die Temsirolimus die patientenindividuelle, optimierte Therapie darstellt, und Patientinnen und Patienten, bei denen das nicht der Fall ist.

Für Betroffene, bei denen Temsirolimus keine oder eine nachrangige Therapieoption darstellt, ist ein Zusatznutzen von Ibrutinib mangels Daten nicht belegt.

Für die andere Patientengruppe legte der Hersteller dagegen Daten vor, und zwar aus der Studie MCL3001, in der Ibrutinib mit Temsirolimus verglichen wurde. Beim Gesamtüberleben gibt es keinen statistisch signifikanten Unterschied zwischen den Studienarmen. Bei den Endpunkten Gesundheitszustand und Nebenwirkungen hat Ibrutinib positive Effekte, denen keine negativen Effekte in anderen Endpunkten gegenüberstehen. In der Gesamtschau ergibt sich daher für Betroffene, bei denen Temsirolimus die patientenindividuelle, optimierte Therapie darstellt, ein Hinweis auf einen erheblichen Zusatznutzen von Ibrutinib.


G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens

Die Dossierbewertung ist Teil der frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), die der G-BA verantwortet. Nach Publikation der Dossierbewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch und fasst einen abschließenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens.
Einen Überblick über die Ergebnisse der Nutzenbewertung des IQWiG gibt die folgende Kurzfassung. Auf der vom IQWiG herausgegebenen Website gesundheitsinformation.de finden Sie zudem allgemein verständliche Informationen.


Weitere Informationen


Quelle: Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) , 02.05.2016 (tB).

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