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Stellungnahme der DGKH

Tragen von Kopftüchern bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Gesundheitswesen

 

Berlin (15. Dezember 2011) – Teilweise wird von Mitarbeiterinnen (und Mitarbeitern: hier speziell textile „Piraten-Hauben“) im Gesundheitswesen der Wunsch geäußert, während der Arbeit am Patienten Kopftücher zu tragen. Das Tragen von Kopftüchern und anderen Kopfbedeckungen auch bei der direkten Arbeit am Krankenbett verursacht keine krankenhaushygienischen Probleme. Bestimmte Rahmenbedingungen im Sinne der Tragedauer, des Kontaminationsschutzes und Bedingungen der Aufbereitung müssen aber in Einrichtungen des Gesundheitswesens, analog der übrigen Dienstkleidung, geregelt sein.

 

Das Tragen privater Kleidung einschließlich Kopftücher im Gesundheitswesen sollte nicht nur im Sinne des Corporate Design unterbunden werden, sondern auch weil die Tragedauer nicht kontrolliert werden kann. Insofern muss bei mehrtägigem Tragen von Kontamination auch mit Pathogenen ausgegangen werden.

 

 

Folgende Rahmenbedingungen sollten daher eingehalten werden:

 

  • Kopftücher sollen täglich – bei Verschmutzung oder Kontamination sofort – gewechselt werden. Dies ist im Allgemeinen nur möglich, wenn sie wie Berufskleidung vom Arbeitgeber gestellt werden. Daher empfiehlt die DGKH, für Mitarbeiterinnen, die Kopfbedeckungen tragen, in die Gestellung der Berufskleidung auch Kopfbedeckungen wie Kopftücher aufzunehmen.

 

  • Die Kopfbedeckung muss so getragen werden, dass ein Verrutschen oder Herabfallen ausgeschlossen ist. Sehr große Kopftüchern können beispielsweise unter den Kragen des Oberteils gelegt werden, damit eine unbeabsichtigte Kontamination ausgeschlossen werden kann.

 

 

Ferner gilt generell für textile Kopfbedeckungen:

 

  • Sie müssen frei von sichtbaren Beschmutzungen sein.
  • Sie müssen im Allgemeinen täglich gegen frisch gewaschene Kopfbedeckungen getauscht werden. In medizinischen Bereichen mit hoher Kontaminationsmöglichkeit und einer antizipierbaren häufigen Wechselfrequenz stehen auch Einwegkopftücher zur Verfügung, die für die Mitarbeiterinnen bereit gestellt werden können.
  • Sie sollen dicht anliegen und die Haare gut bedecken.
  • Sie müssen maschinell in definierten Reinigungs-Desinfektions–Waschverfahren aufbereitet werden können. Maschinelle Verfahren mit Temperaturen von mindestens 60°C oder mindestens 40°C zuzüglich einem Desinfektionswaschmittel sind notwendig.

 

Unabhängig davon müssen natürlich im OP, beim Legen eines ZVK, in Isolierzimmern usw. übliche Einmalhauben getragen werden.

 

 


Quelle: Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), 15.12.2011 (tB).

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