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Vismodegib bei Basalzellkarzinom

Zusatznutzen nicht belegt

 

  • Kaum patientenrelevante Endpunkte untersucht
  • Studien ohne Kontrollgruppen

 

Berlin (15. November 2013) – Der Wirkstoff Vismodegib (Markenname Erivedge) ist für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit zwei Formen des Basalzellkarzinoms zugelassen: zum einen mit symptomatischem metastasierendem Basalzellkarzinom (smBCC), zum anderen mit lokal fortgeschrittenem Basalzellkarzinom (laBCC), sofern eine Operation oder Strahlentherapie nicht geeignet ist.

Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat in einer frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) überprüft, ob dieser neue Wirkstoff gegenüber der bisherigen Standardtherapie einen Zusatznutzen bietet. Aus den im Herstellerdossier vorgelegten Daten lässt sich ein Zusatznutzen allerdings nicht ableiten.

 

 

Bisher kaum Heilungschancen bei fortgeschrittenem Basalzellkarzinom

 

Ein Basalzellkarzinom oder Basaliom ist eine bösartige Krebserkrankung der Haut, die vor allem am Kopf oder Hals auftritt. In den meisten Fällen kann eine Ausbreitung durch eine rechtzeitige Operation verhindert werden. Bei einer aggressiven („lokal fortgeschrittenen“) Form und dem Auftreten von Metastasen sind die Therapiemöglichkeiten allerdings begrenzt; meist ist nur noch Linderung, aber keine Heilung möglich.

 

Der Hersteller hat nun Daten aus einer Zulassungsstudie vorgelegt, der zufolge die Tumoren unter Vismodegib bei einem Teil der Patientinnen und Patienten mit smBCC oder laBCC schrumpften.

 

 

G-BA differenziert bei zweckmäßiger Vergleichstherapie

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mehrere zweckmäßige Vergleichstherapien festgelegt: Bei Personen mit smBCC, für die eine Operation nicht infrage kam, sollte der Wirkstoff mit einer Strahlentherapie verglichen werden. Bei Personen mit smBCC, für die eine Strahlentherapie ungeeignet war, sollte eine Operation als Vergleichstherapie dienen. Bei Personen mit smBCC oder mit laBCC, für die weder eine Strahlentherapie noch eine Operation infrage kam, sollte der Nutzen von Vismodegib mit dem Nutzen von Best Supportive Care verglichen werden. Unter Best Supportive Care versteht man eine auf den einzelnen Patienten abgestimmte palliative, d. h. nicht auf Heilung abzielende Behandlung, die die Symptome bestmöglich lindert (z. B. durch eine angemessene Schmerztherapie) und die Lebensqualität verbessert.

 

 

Pharmazeutischer Unternehmer weicht von G-BA-Festlegung ab

 

Anders als vom G-BA festgelegt hat der pharmazeutische Unternehmer seinen Wirkstoff ausschließlich mit Best Supportive Care verglichen – mit dem Argument, auch eine Operation oder eine Strahlentherapie hätte bei smBCC rein palliativen Charakter. Dieser Abweichung von der vorgegebenen zweckmäßigen Vergleichstherapie konnte das IQWiG nicht folgen: Wenn anzunehmen ist, dass für unterschiedliche Patientengruppen unterschiedliche Therapien optimal sind, muss sich diese Differenzierung auch in den Kontrollgruppen niederschlagen.

 

 

Studien zur Ermittlung eines Zusatznutzens ungeeignet

 

Vor allem aber fußt das Dossier ausschließlich auf Studien ohne Kontrollgruppen. Ein Zusatznutzen lässt sich aus solchen Studien nur dann ableiten, wenn in ihnen „dramatische“ patientenrelevante Effekte auftreten. Um die Effektstärke einschätzen zu können, müsste man zum Vergleich andere Studien heranziehen – in diesem Fall sogenannte historische Kontrollen. Wenn beispielsweise in den historischen Kontrollen die meisten Patienten früh versterben, aber in der Studie mit dem neuen Medikament viele Patienten länger überleben, dann ist dies ein „dramatischer Effekt“.

 

Ob es dramatische Effekte bezüglich patientenrelevanter Endpunkte gab, ließ sich anhand der eingereichten Studiendaten nicht beurteilen, denn ein hauptsächlich mittels bildgebender Verfahren gemessener Tumorrückgang (die sogenannte objektive Ansprechrate) ist als Surrogatendpunkt nicht zwangsläufig patientenrelevant. Außerdem hat der pharmazeutische Unternehmer keine Daten zur zweckmäßigen Vergleichstherapie vorgelegt, sodass kein Vergleich möglich war. Daher ist ein Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie nicht belegt.

 

 

G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens

 

Die Dossierbewertung ist Teil des Gesamtverfahrens zur frühen Nutzenbewertung, das der G-BA leitet. Nach der Publikation von Herstellerdossier und Dossierbewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch, das ergänzende Informationen liefern und in der Folge zu einer veränderten Nutzenbewertung führen kann. Der G-BA trifft einen Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens, der die frühe Nutzenbewertung abschließt.

 

Einen Überblick über die Ergebnisse der Nutzenbewertung des IQWiG gibt eine Kurzfassung. Auf der vom IQWiG herausgegebenen Website Gesundheitsinformation.de finden Sie zudem eine allgemeinverständliche Kurzinformation.

 

Auf der Website des G-BA sind sowohl allgemeine Informationen zur Nutzenbewertung nach §35a SGB V als auch zur Bewertung von Vismodegib zu finden.

 

 

Weiterführende Informationen des IQWiG

 

 

 

Weiterführende Informationen des G-BA

 

 


 

Quelle: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), 15.11.2013. (tB).

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